Hamburgisches Kammergesetz für die Heilberufe (HmbKGH) Vom 14. Dezember 2005 HmbGVBl. 2005, S. 495, letzte Änderung vom 18. März 2023 (HmbGVBl):
Abschnitt 2 / Aufbau und Organe der Kammern
§ 14 - Delegiertenversammlung und Kammerversammlung
(2) Die Delegiertenversammlung der Zahnärztekammer setzt sich zusammen aus
- zehn Mitgliedern, die nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt werden,
- den in den Bezirksgruppen nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl zu wählenden Obfrauen und Obmännern oder ihren Stellvertreterinnen und Stellvertretern,
- einem vom Fachbereich Zahnmedizin der Universität Hamburg zu bestimmenden Kammermitglied oder ihrem bzw. seinem Stellvertreter,
- einer von der zuständigen Behörde zu bestimmenden Zahnärztin oder einem von der zuständigen Behörde zu bestimmenden Zahnarzt des öffentlichen Gesundheitsdienstes oder ihrer bzw. seiner Stellvertreterin oder ihres bzw. seines Stellvertreters.
§ 15 - Wahl der Delegiertenversammlung
(1) Die nach § 14 zu wählenden Mitglieder der Delegiertenversammlung werden durch Briefwahl nach den Grundsätzen der geheimen, gleichen und unmittelbaren Wahl von den wahlberechtigten Kammermitgliedern gewählt.
(2) Die Mitglieder der Delegiertenversammlung werden für die Dauer von vier Jahren gewählt. Ihre Amtszeit endet mit dem Zusammentritt der neuen Delegiertenversammlung, der spätestens drei Monate nach der Wahl erfolgt.
(3) Im Falle der Wahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl ist das Wahlergebnis nach dem Hare/Niemeyer-Verfahren festzustellen.
(4) Das Nähere über die Wahl der Delegiertenversammlung regeln die Kammern in einer Wahlordnung. Die Zahnärztekammer legt darin auch die Zahl und Abgrenzung der Bezirksgruppen fest, die eine gleichmäßige Vertretung der Kammermitglieder gewährleisten sollen. Die Wahlordnung trifft Vorschriften über
- die Bestimmung des Wahltages und der Wahlzeit,
- Bildung und Aufgabe der Wahlorgane,
- die Aufstellung, die Auslegung, die Berichtigung und den Abschluss des Wählerverzeichnisses,
- die Zulassung und die Bekanntmachung von Wahlvorschlägen,
- die Vorbereitung der Wahl und die Stimmabgabe,
- die Feststellung und Bekanntmachung des Wahlergebnisses,
- die Prüfung und Anfechtung der Wahl,
- der Ersatz ausscheidender Mitglieder,
- das Verfahren für die Wahl des Vorstandes.
§ 16 - Ausscheiden aus der Delegiertenversammlung, Nachfolge
(1) Vor Ablauf der Amtszeit scheiden diejenigen Mitglieder aus,
- die dies schriftlich gegenüber dem Vorstand erklären,
- die der Kammer nicht mehr angehören oder
- die die Wählbarkeit (§ 18) nachträglich verloren haben.
Die Hauptsatzung kann vorsehen, dass auch die Mitglieder der Delegiertenversammlung ausscheiden, die an drei aufeinander folgenden Sitzungen unbegründet nicht teilgenommen haben.
(2) Die Wahlordnung regelt, wer von den Kandidatinnen und Kandidaten der letzten Wahl als Ersatzmitglied an die Stelle eines ausgeschiedenen nach § 14 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2 Nummern 1 und 2 sowie Absatz 3 Nummer 1 gewählten Mitglieds tritt. Die Wahlordnung der Zahnärztekammer kann Ersatzwahlen vorsehen, wenn die restliche Amtszeit noch mehr als ein halbes Jahr beträgt und eine Bezirksgruppe infolge des Fehlens weiterer Kandidatinnen bzw. Kandidaten in der Delegiertenversammlung nicht mehr im vorgesehenen Umfang vertreten ist.
(3) Die Nachfolge eines nach §14 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2 Nummer 3 sowie Absatz 3 Nummern 2 und 4 bestimmten Mitglieds der Delegiertenversammlung wird von den Institutionen bestimmt, die das ursprüngliche Mitglied benannt haben. Die Nachfolge eines nach § 14 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 2 Nummer 4 sowie Absatz 3 Nummer 3 von der zuständigen Behörde bestimmten ausgeschiedenen Mitglieds wird von dieser bestimmt.
§ 19 - Aufgaben der Delegiertenversammlung und der Kammerversammlung
(1) Die Delegiertenversammlung und die Kammerversammlung beschließen über alle Angelegenheiten der Kammer von grundsätzlicher Bedeutung, soweit sie sich nicht nur auf die laufende Geschäftsführung beziehen.
(2) Die Delegiertenversammlung und die Kammerversammlung beschließen insbesondere über
- die Satzungen,
- die Geschäftsordnung der Delegiertenversammlung, der Kammerversammlung und des Vorstandes,
- den Haushalt der Kammer und die satzungsmäßigen Beiträge der Kammermitglieder,
- die Entlastung des Vorstands auf Grund des von ihm vorgelegten Jahresberichts und der Jahresrechnung,
- die Errichtung und Auflösung von Fürsorgeeinrichtungen, die Errichtung und Auflösung eines Versorgungswerkes sowie den Anschluss an ein Versorgungswerk und die Trennung von einem Versorgungswerk gemäß §§ 7 und 8 sowie über die erforderlichen Satzungen,
- die Einsetzung weiterer Ausschüsse.
(3) Die Delegiertenversammlung und die Kammerversammlung wählen
- den Vorstand und
- die Mitglieder der Ausschüsse.
Die Delegiertenversammlungen der Ärztekammer und der Zahnärztekammer wählen jeweils auch einen geschäftsführenden Ausschuss für ihr Versorgungswerk.
(4) Die Delegiertenversammlung und die Kammerversammlung machen Vorschläge für die Berufung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter der Berufsgerichte sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter.
§ 20 - Einberufung von Delegiertenversammlung und Kammerversammlung
(1) Die Delegiertenversammlung soll regelhaft viermal, mindestens zweimal im Jahr, von der Präsidentin bzw. vom Präsidenten einberufen werden. Die Kammerversammlung ist mindestens einmal im Jahr sowie auf Verlangen von einem Viertel der Kammermitglieder von der Präsidentin bzw. vom Präsidenten einzuberufen. Die Geschäftsordnung der Delegiertenversammlung und der Kammerversammlung kann Fälle vorsehen, in denen eine Einberufung erfolgen muss.
(2) Für die Bezirksgruppen der Zahnärztekammer gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Sie sind von der Obfrau bzw. vom Obmann einzuberufen.