Assistenten/Vertreter
Gemäß § 32 Abs. 2 der Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte (Zahnärzte-ZV) darf ein Vertragszahnarzt einen Assistenten oder Vertreter nur mit vorheriger Genehmigung der Kassenzahnärztlichen Vereinigung beschäftigen.
Es gibt bei der Erteilung einer Assistenten- und Vertretungsgenehmigung keine Ausnahme für eine rückwirkende Genehmigung.
Erläuterungen zur Beschäftigung von Assistenten und Vertretern
Assistenten- und Vertreterrichtlinien in der vollständigen Fassung
Assistenten- und Vertreterrichtlinien, gültig ab 01.01.2021
Assistenten- und Vertreterrichtlinien (AR) der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Hamburg von der Vertreterversammlung beschlossen am 11.11.2020. Die nachstehenden Assistenten- und Vertreterrichtlinien (AR) sind Konkretisierungen der zulassungsrechtlichen Vorschriften über die Beschäftigung von Assistenten und Vertretern gemäß § 32 Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte (Zahnärzte-ZV – Z-ZV).
Präambel
Sofern in dieser Satzung männliche Personenbezeichnungen verwendet werden, gelten sie auch in der weiblichen Form. Sie dienen ausschließlich der besseren Lesbarkeit.
§ 1 Allgemeine Bestimmungen/Erläuterungen
1. Ein Vertragszahnarzt kann einen Assistenten beschäftigen. Vor Beschäftigung eines Vorbereitungsassistenten im Sinne des § 2 dieser Richtlinie muss der Vertragszahnarzt insgesamt zwei Jhre zur vertragszahnärztlichen Versorgung zugelassen gewesen sein.
2. Die Beschäftigung eines Assistenten bedarf der vorherigen Genehmigung durch die KZV Hamburg. Gleiches gilt für Vertretungen gemäß § 32 Absatz 2 Satz 2 Z-ZV. Eine rückwirkende Genehmigung kann nicht erteilt werden.
3. Jeder Vertragszahnarzt kann einen Assistenten beschäftigen.
4. Der Antrag auf Assistentengenehmigung kann nur vom Vertragszahnarzt gestellt werden. Eine Antragstellung durch den Assistenten ist nicht zulässig. Im Antrag ist der Name des Assistenten sowie die wöchentliche Arbeitszeit (gemäß Anstellungsvertrag) anzugeben. Der Antrag auf Beschäftigung eines Entlastungsassistenten ist zudem zu begründen.
5. Jede Genehmigung wird personenbezogen auf den Antragsteller und den Assistenten erteilt. Die Genehmigung erlischt bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Das Ausscheiden des Assistenten ist der KZV Hamburg unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
6. Assistenten sind nicht unterschriftsberechtigt. Vertretungsberechtigten Assistenten kann für die Dauer der Genehmigung eine Unterschriftsvollmacht erteilt werden, die der KZV Hamburg vorzulegen ist.
7. Etwaige behördliche Auflagen, mit der die beruflichen Betätigungsmöglichkeiten des Assistenten eingeschränkt werden, sind der KZV Hamburg vor Antragstellung mitzuteilen.
§ 2 Vorbereitungsassistenten und zahnärztliche Weiterbildungsassistenten
1. Jeder Zahnarzt muss zur Vorbereitung auf eine Tätigkeit als Vertragszahnarzt oder als angestellter Zahnarzt eine mindestens zweijährige Vorbereitungszeit ableisten (sogenannte Vorbereitungsassistenz).
2. Die Genehmigungsfähigkeit eines Vorbereitungsassistenten setzt dessen Approbation als Zahnarzt voraus.
3. Die Vertretungsbefugnis gemäß § 3 Absatz 3 Z-ZV darf keinesfalls dazu führen, dass der Vorbereitungsassistent regelhaft und ohne Vorliegen eines Vertretungsgrundes allein in der Praxis ist.
4. Zeiten des schwangerschaftsbedingten Beschäftigungsverbotes, des gesetzlichen Mutterschutzes sowie Zeiten des Erziehungsurlaubs werden nicht auf die Vorbereitungszeit angerechnet.
5. Nach Ableistung der Vorbereitungszeit kann der Assistent zum Zwecke der zahnärztlichen Weiterbildung als Weiterbildungsassistent beschäftigt werden. Dies gilt für die Dauer von längstens zwei Jahren in der Praxis, in der er die Vorbereitungszeit beendet hat oder für die Dauer von insgesamt einem Jahr, wenn nach der Vorbereitungszeit der Arbeitgeber gewechselt wird (sogenannter zahnärztlicher Weiterbildungsassistent). War der betreffende Zahnarzt zu einem früheren Zeitpunkt bereits zur vertragszahnärztlichen Versorgung zugelassen oder als angestellter Zahnarzt tätig, ist eine Beschäftigung als Weiterbildungsassistent unzulässig.
6. Die Beschäftigung eines Vorbereitungsassistenten/zahnärztlichen Weiterbildungsassistenten setzt eine wöchentliche Arbeitszeit von mindestens 16 Stunden voraus. Bei einer Unterschreitung dieser Zeitgrenze kann eine Anrechnung auf die Vorbereitungs- bzw. Weiterbildungszeit nicht erfolgen.
7. Bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 16 bis 30 Stunden liegt eine Teilzeitbeschäftigung vor. Eine Arbeitszeit von über 30 Stunden pro Woche gilt als Vollzeitbeschäftigung. Vollzeitbeschäftigte Vorbereitungsassistenten/zahnärztliche Weiterbildungs-assistenten werden in der Berechnung des Honorarverteilungsmaßstabes für die anstellende Praxis mit dem Faktor 0,25 bewertet. Bei teilzeitbeschäftigten Vorbereitungsassistenten/ zahnärztlichen Weiterbildungsassistenten wird dieser Faktor halbiert.
8. Bei teilzeitbeschäftigten Vorbereitungsassistenten/zahnärztlichen Weiterbildungsassistenten verlängert sich die Vorbereitungs- bzw. Weiterbildungszeit entsprechend.
§ 2a Ausbildung von Vorbereitungsassistenten durch angestellte Zahnärzte
Werden in der ausbildenden Praxis auch angestellte Zahnärzte im Sinne des § 32b Zahnärzte-ZV beschäftigt, gelten nachstehende Besonderheiten abschließend:
- Einem angestellten Zahnarzt, dessen durch den Zulassungsausschuss für den Bezirk der KZV Hamburg genehmigter durchschnittlicher wöchentlicher Beschäftigungs-umfang über 30 Stunden pro Woche beträgt, kann ein Vorbereitungsassistent zugeordnet werden.
- Die Beschäftigung des Vorbereitungsassistenten kann ausschließlich in Vollzeit (über 30 Stunden pro Woche) erfolgen.
- Der wöchentliche Beschäftigungsumfang des Vorbereitungsassistenten darf den wöchentlichen Beschäftigungsumfang des angestellten Zahnarztes nicht über-schreiten.
- Der angestellte Zahnarzt hat die Ausbildung des Vorbereitungsassistenten verantwortlich durchzuführen. Vor Übernahme dieser Ausbildungsverpflichtung muss er mindestens zwei Jahre als angestellter Zahnarzt tätig gewesen oder mindestens zwei Jahre zur vertragszahnärztlichen Versorgung zugelassen gewesen sein.
- Die §§ 2 Absatz 5, 3, 4 und 5 dieser Richtlinien sind ausdrücklich nicht anwendbar.
§ 3 Weiterbildungsassistenten zum Erwerb einer Gebietsbezeichnung gemäß Weiterbildungs- und Prüfungsordnung
1. Nach Ausschöpfung des in § 2 Absatz 5 genannten Zeitraumes kann die Beschäftigung eines Weiterbildungsassistenten zum Zwecke des Erwerbs einer Gebietsbezeichnung (Kieferorthopädie oder Oralchirurgie) gemäß "Weiterbildungs- und Prüfungsordnung der Zahnärztekammer Hamburg“ genehmigt werden. Die Genehmigung kann nur für einen weiterbildungsberechtigten "Zahnarzt Oralchirurgie" oder einen "Kieferorthopäden" oder einen "Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgen" für die Dauer der notwendigen Weiterbildung erteilt werden.
2. § 2 Abs. 5 bis 7 gelten entsprechend.
§ 4 Entlastungsassistenten
1. Entlastungsassistent kann jeder Zahnarzt sein, der seine Vorbereitungszeit nach § 3 Abs. 3 Z-ZV abgeleistet hat.
2. Eine Genehmigung wird für längstens ein Jahr erteilt. Eine Verlängerung ist in begründeten Fällen auf Antrag möglich.
3. Die Beschäftigung eines Entlastungsassistenten darf nicht der Vergrößerung der Vertragszahnarztpraxis oder der Aufrechterhaltung eines übergroßen Praxisumfanges dienen.
4. Die Genehmigung kann erteilt werden, wenn dies zur Sicherstellung der vertragszahnärztlichen Versorgung erforderlich ist. Diese Voraussetzung ist gegeben, wenn der Vertragszahnarzt aus persönlichen Gründen bei der Ausübung seines Berufes zeitlich eingeschränkt ist. Als Gründe für eine zeitliche Einschränkung kommen namentlich in Betracht:
⦁ Erkrankung oder gesundheitliche Einschränkungen
⦁ Schwangerschaft '
⦁ wissenschaftliche oder (standes-) politische Tätigkeiten mit erheblichem Zeitaufwand
⦁ Tätigkeiten in Kranken- und Pflegeeinrichtungen oder ähnlichen Institutionen
⦁ familiärer Fürsorgebedarf.Liegen soziale oder familiäre Gründe in der Person des Entlastungsassistenten, ist lediglich eine Genehmigung für eine Teilzeitbeschäftigung möglich.
5. Darüber hinaus kann die Genehmigung zur Erprobung einer geplanten beruflichen Kooperation, einer geplanten Beschäftigung als Angestellter Zahnarzt, einer geplanten Praxisübernahme oder zur Überbrückung einer drohenden Beschäftigungslücke erteilt werden.
6. Die Genehmigung kann auch erteilt werden, wenn es sich bei dem Entlastungsassistenten um einen nahen Familienangehörigen des Vertragszahnarztes handelt.
7. Die Genehmigungsgründe sind auf Anforderung der KZV Hamburg glaubhaft zu machen.
8. Die Beschäftigung eines Entlastungsassistenten bis zu einer wöchentlichen Arbeitszeit von 30 Stunden gilt als Teilzeitbeschäftigung. Eine wöchentliche Arbeitszeit von über 30 Stunden gilt als Vollzeitbeschäftigung. Der Entlastungsassistent führt nicht zu einer Erhöhung der Behandlerzahl der anstellenden Praxis im Honorarverteilungsmaßstab.
§ 5 Beschäftigung von Zahnärzten mit Berufserlaubnis
1. Deutsche Staatsangehörige sowie Staatsangehörige aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU), die über eine Berufserlaubnis nach § 13 ZHG verfügen, können mit nachfolgender Maßgabe als “Assistenten“ beschäftigt werden:
- Eine Anrechnung auf die Vorbereitungszeit erfolgt nicht.
- Der “Assistent“ führt nicht zu einer Erhöhung der Behandlerzahl der anstellenden Praxis gemäß Honorarverteilungsmaßstab.
2. Staatsangehörige aus Nicht-EU-Staaten, die über Berufserlaubnis nach § 13 ZHG verfügen, können ebenso als "Assistenten" beschäftigt werden, soweit sie (alternierend)
- eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis (sogenannte Niederlassungserlaubnis)
- einen deutschen Ehepartner
- eine Einbürgerungszusicherung
- eine Asylanerkennung
- eine Anerkennung als Kontingentflüchtling
nachweisen können.
Zum Nachweis der Erlaubnis der Erwerbstätigkeit sind die Ausweispapiere des "Assistenten“ im Original oder in beglaubigter Kopie vorzulegen. Dem Antrag ist ein Lebenslauf des “Assistenten“ beizufügen. Eine Anrechnung auf die Vorbereitungszeit erfolgt nicht. Der "Assistent" führt nicht zu einer Erhöhung der Behandlerzahl der anstellenden Praxis gemäß Honorarverteilungsmaßstab.
3. Nach Vorlage einer Approbationsurkunde kann eine Genehmigung als Vorbereitungsassistent im Sinne von § 2 Abs. 1 erfolgen. Die Genehmigung kann frühestens ab dem Ausstellungsdatum der Approbationsurkunde erteilt werden.
§ 6 Vertreter
1. Vertreter kann jeder Zahnarzt sein, der eine mindestens einjährige Tätigkeit als Vorbereitungsassistent bei einem Vertragszahnarzt oder den in § 3 Absatz 3 Satz 2 Z-ZV genannten Stellen absolviert hat.
2. Auch bei einer Vertretung durch einen Partner der Praxisgemeinschaft sind die Anzeige- und Genehmigungserfordernisse des § 32 Z-ZV zu beachten.
3. Die Vertretung durch einen Nachbarkollegen im Sinne des § 10 Absatz 1 der Berufsordnung der Zahnärztekammer Hamburg ist der KZV Hamburg anzuzeigen, soweit die Vertretung eine Dauer von 6 Wochen überschreitet.
4. Im Rahmen der Vertretung eines angestellten Zahnarztes gemäß § 32b Absatz 6 Zahnärzte-ZV muss der Tätigkeitsumfang des Vertreters grundsätzlich dem Tätigkeitsumfang des vertretenen angestellten Zahnarztes entsprechen.
§ 7 Medizinische Versorgungszentren
1. Die Regelungen der §§ 1 bis 5 gelten für Medizinische Versorgungszentren entsprechend.
2. Bei der Beschäftigung eines Weiterbildungsassistenten im Sinne des § 3 dieser Richtlinien darf die Weiterbildung durch maximal zwei in dem MVZ tätige weiterbildungsberechtigte Zahnärzte übernommen werden.
§ 8 Schlussbestimmungen
1. In besonders gelagerten und zu begündenden Fällen kann der Vorstand der KZV Hamburg eine von den Vorschriften dieser Richtlinien abweichende Genehmigung erteilen.
2. Jedes Mitglied der KZV Hamburg, das sich durch einen Bescheid der KZV Hamburg in seinen Rechten beeinträchtigt glaubt, hat das Recht des Widerspruches. Der Widerspruch ist bei der KZV Hamburg einzulegen. Er wird dem Vorstand vorgelegt.
3. Wird dem Widerspruch nicht abgeholfen, wird er dem Widerspruchsausschuss vorgelegt. Dieser erlässt einen mit Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Widerspruchsbescheid.
4. Diese Assistentenrichtlinien treten am 01.01.2021 in Kraft. Sie lösen alle vorher von der Vertreterversammlung beschlossenen Assistentenrichtlinien ab. Die bis zum Inkrafttreten dieser Richtlinien erteilten Genehmigungen bleiben von den Neuregelungen unberührt.
Hamburg, den 11.112020
(Dr. Stefan Buchholtz)
Vorsitzender der VertreterversammlungHinweise zur Anstellung eines Vertreters
Dauert die Vertretung länger als eine Woche, so ist sie bei der KZV Hamburg schriftlich anzuzeigen. Der Name des Vertreters sowie der Zeitraum sind anzugeben.
Es ist nicht gestattet, einen Vertreter regelmäßig tageweise (weniger als eine Woche) einzusetzen, um damit die Meldepflicht zu umgehen.
Der Vertreter eines Vertragszahnarztes ist an dessen Stelle tätig. Der Vertragszahnarzt kann sich durch einen anderen Vertragszahnarzt vertreten lassen oder durch einen Zahnarzt, der eine mindestens einjährige Tätigkeit in unselbstständiger Stellung als Assistent (in einer Praxis oder Klinik, bei der Bundeswehr) abgeleistet hat.
Vertretung durch einen anderen Vertragszahnarzt: Die Vertretungsanzeige wird zur Kenntnis genommen.
Vertretung in der eigenen Praxis durch den derzeitigen Assistenten oder einen anderen Zahnarzt:
Die KZV Hamburg prüft, ob der Vertreter die Voraussetzung erfüllt (Vorlage der Approbation oder Berufserlaubnis, mindestens einjährige Tätigkeit). Bei positivem Ergebnis wird die Vertretung (bis zu drei Monaten) genehmigt mit dem Vermerk, dass der Vertreter in dem angegebenen Zeitraum mit dem Zusatz "i.V." unterschreiben darf.Ist eine Vertretung über die Dauer von drei Monaten hinaus erforderlich, ist der entsprechende Nachweis über die Notwendigkeit beizubringen (z. B. ärztliches Attest).
Es wird darauf hingewiesen, dass ein Zahnarzt in der Eigenschaft als Vorbereitungsassistent, Weiterbildungsassistent und "Assistent" keine Unterschriften leisten darf.
Lediglich Entlastungsassistenten dürfen Unterschriften leisten, wenn sie hierzu ausdrücklich bevollmächtigt werden. Auf Wunsch wird eine entsprechende Erklärung vorbereitet und zugeschickt.