Verjährung von Forderungsansprüchen
Am 31. Dezember 2024 verjähren alle Ansprüche der Zahnärzte, die im Jahr 2021 fällig geworden sind.
Die Verjährung wird unter anderem unterbrochen,
- wenn Klage erhoben wurde,
- wenn ein Mahnbescheid zugestellt wurde. Ein Mahnschreiben unterbricht die Verjährung nicht,
- wenn der Anspruch im Insolvenzverfahren angemeldet worden ist,
- wenn Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingeleitet worden sind.
Wir raten dringend, alle Forderungen aus 2020 zu überprüfen und auf die Unterbrechung der Verjährung zu achten.