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und Praxisteams
Information der KZV Hamburg

Einrichtungsinternes Qualitätsmanagement

Jeder Vertragszahnarzt ist nach dem Sozialgesetzbuch (§ 135a SGB V) verpflichtet, ein einrichtungsinternes Qualitätsmanagement in seiner Praxis einzuführen und weiterzuentwickeln.

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat dazu die vom Gesetzgeber geforderte Richtlinie (QM-RL) beschlossen. Sie beschreibt die Mindestanforderungen an ein einrichtungsinternes Qualitätsmanagement und gibt die Grundelemente vor, die an der vertragszahnärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringer bei der Etablierung eines Qualitätsmanagement-Systems (QM-System) berücksichtigen müssen.

Dabei trägt die Regelung dem Umstand Rechnung, dass die Einführung und Umsetzung von QM-Systemen stark von einrichtungsspezifischen Gegebenheiten und Bedingungen in den einzelnen Praxen abhängen. Jeder Vertragszahnarzt hat die Möglichkeit, das Qualitätsmanagement für seine Einrichtung entsprechend den individuellen Praxisanforderungen entwickeln zu können.

Der Gesetzgeber hat die Zahnärzteschaft gemäß § 6 Abs. 2 der QM-RL zudem verpflichtet, über das einrichtungsinterne Qualitätsmanagement in Form von regelmäßigen Berichten an den G-BA über den Stand der Einführung zu informieren. Die rechtliche Grundlage für die Berichte ist die Richtlinie über die grundsätzlichen Anforderungen an ein einrichtungsinternes Qualitätsmanagement in der vertragszahnärztlichen Versorgung.

Das Praxisteam soll qualitätsfördernde Instrumente und Maßnahmen, die nachfolgend aufgelistet sind, im Praxisalltag verankern, um damit nach dem PDCA-Zyklus (Plan-Do-Check-Act) eine kontinuierliche Qualitätsentwicklung in den Zahnarztpraxen zu etablieren.

Qualitätsfördernde Instrumente und Maßnahmen:

  • Messen und Bewerten von Qualitätszielen
  • Erhebung des Ist-Zustandes und Selbstbewertung
  • Regelung von Verantwortlichkeiten und Zuständigkeiten
  • Prozess- bzw. Ablaufbeschreibungen
  • Schnittstellenmanagement
  • Nutzen von Checklisten
  • Teambesprechungen
  • Fortbildungs- und Schulungsmaßnahmen
  • Patienten- und Mitarbeiterbefragungen
  • Beschwerdemanagement
  • Patienteninformation und -aufklärung
  • Risikomanagement
  • Fehlermanagement und Fehlermeldesysteme
  • Notfallmanagement
  • Hygienemanagement
  • Maßnahmen zur Arzneimitteltherapiesicherheit
  • Schmerzmanagement
  • Maßnahmen zur Vermeidung von Stürzen bzw. Sturzfolgen
  • Prävention von und Hilfe bei Missbrauch und Gewalt

Richtlinien

Qualitätsmanagement-Richtlinie/QM-RL, Stand: 20.04.2024 PDF 306 KB

Weiterführende Informationen

Info-Seite der KZBV

Letzte Aktualisierung: 05.06.2024

Ilona Haarstrich

Stv. Abteilungsleiterin

Überprüfung durch die KZV HH:

Nach § 6 Abs. 2 und der Anlage 2 II. der Richtlinie (QM-RL) fordert die KZV Hamburg in zweijährlichen Abständen 4 % aller zahnärztlichen Einrichtungen per Zufallsprinzip zur Beantwortung eines mehrseitigen Erhebungsbogens auf. 

Die KZVen melden die Ergebnisse an die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV), die alle Ergebnisse in einem Bericht zusammenfasst und übermittelt diesen an den Gemeinsamen Bundesausschuss (G‑BA). Der G‑BA beschließt die Freigabe des Berichtes und veröffentlicht diesen auf seiner Website.