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und Praxisteams
Information der KZV Hamburg

Kieferorthopädisches Begutachtungsverfahren

Was Sie darüber wissen sollten:   

  1. Die gesetzlichen Krankenkassen können den KFO-Behandlungsplan, den Antrag auf Therapieänderung oder die Verlängerung der KFO-Behandlung begutachten lassen. Dem Gutachter sind dann die notwendigen Unterlagen (Röntgenaufnahmen, Modelle, Fotos, Auswertungen etc.) unverzüglich zur Verfügung zu stellen. Entstehende Kosten, z. B. Versandkosten, können vom Vertragszahnarzt abgerechnet werden. Die Aufträge werden direkt von der gesetzlichen Krankenkasse an den Gutachter erteilt.

  2. Bei der Überlassung von Röntgenaufnahmen ist darauf zu achten, dass der Ausdruck digitaler Röntgenaufnahmen auf Papier eine akzeptable Qualität aufweist. Kann diese nicht gewährleistet werden, übersenden Sie bitte dem Gutachter die Aufnahmen auf CD oder erfragen in der Gutachterpraxis, ob ein Versand per E-Mail möglich ist.
     
  3. Sollten die geplanten Behandlungsmaßnahmen nicht befürwortet werden, besteht die Möglichkeit gegen das Gutachten innerhalb von einem Monat nach dem Zugang der Stellungnahme des Gutachters schriftlich Widerspruch bei der KZBV einzulegen und ein Obergutachten zu beantragen.

    Adresse: Universitätsstraße 71-73, 50931 Köln

  4. Die Gutachterkosten für die Begutachtung der KFO-Planbehandlung, Therapieänderung und Verlängerung trägt die gesetzliche Krankenkasse.
     
  5. Die Kosten für das Obergutachten können dem Zahnarzt auferlegt werden, wenn sein Einspruch gegen die Stellungnahme des Gutachters erfolglos bleibt.

Ergänzung ab 01.04.2014 

KFO-Leistungen, einschließlich zahntechnischer Leistungen, die ohne Therapieänderung über die ursprünglich geplanten hinausgehen, sind vom Vertragszahnarzt bei der Krankenkasse anzuzeigen. Auch für diese Leistungen können die gesetzlichen Krankenkassen ein vertragszahnärztliches Gutachten (innerhalb von vier Wochen) einleiten.

Stefan Baus

Abteilungsleiter

Marion Wisch

Abteilungsleiterin