Dem vertragszahnärztlichen Notdienst mangelt es aktuell an der Bereitschaft der Hamburger Zahnärzte, sich freiwillig am zahnärztlichen Notdienst zu beteiligen. Dabei ist das Prinzip der Freiwilligkeit durchaus keine Selbstverständlichkeit.
Die KZV teilt mit: „Leider müssen wir seit geraumer Zeit feststellen, dass die Bereitschaft der Hamburger Zahnärzte, sich freiwillig am zahnärztlichen Notdienst zu beteiligen, spürbar abnimmt. Dieser Trend spiegelt sich auch in der aktuellen Freischaltung des Quartals III/2025 zur Online-Eintragung wider. Die freiwillige Belegungsquote für die Notdienste beträgt im Juli 31 %, im August 10 % und im September 34 %. Um eine ausreichende Versorgung zu den Notdienstzeiten sicherzustellen, ist eine Belegungsquote von mindestens 70 % erforderlich.
Wir bitten daher alle Kolleginnen und Kollegen dringend, sich an der freiwilligen Notdienstreservierung zu beteiligen. Sollte die erforderliche Belegungsquote nicht erreicht werden, muss und wird die KZV Hamburg Zahnärzte verpflichtend zur Teilnahme am Notdienst einteilen.
Nur wenn die Pflicht zur Teilnahme am vertragszahnärztlichen Notdienst von allen gemeinsam solidarisch getragen wird, sind ggf. entstehende „Zuteilungshärten“ für Sie und Ihr Praxispersonal vermeidbar.“
Zur Erklärung
Die Teilnahme am Notdienst ist ein wichtiger Teil der vertragszahnärztlichen Pflichten. Und die KZV Hamburg hat die Pflicht, die Notfallversorgung sicherzustellen. Dafür hat die Vertreterversammlung eine Notdienstordnung beschlossen, die dem Vorstand der KZV die Einteilung zum Notdienst auferlegt. Dabei verfolgt der Vorstand zwei Grundgedanken:
- Durch eine gleichmäßige Verteilung soll die Belastung durch die Notdienste für die niedergelassenen Kolleginnen und Kollegen so gering wie möglich sein.
- Das Prinzip des freiwilligen Engagements soll es möglich machen, die Notdiensttermine im Einklang mit der Praxisorganisation und der persönlichen Lebensplanung der Kolleginnen und Kollegen, aber auch der Mitarbeiterinnen, selbst auszuwählen.
Erst wenn auf diesem Wege nicht die erforderliche Abdeckung des Notdienstes zustande kommt, muss der Vorstand verpflichtende Einteilungen vornehmen. Auch in diesen Fällen geschieht das nicht willkürlich, sondern nach einem ausgeklügelten Punktesystem, das die vorangegangenen Belastungen durch Notdienste berücksichtigt. Das bedeutet, dass die freiwillige regelmäßige Teilnahme am Notdienst an passenden Terminen davor bewahrt, an ungünstigen Terminen zum Notdienst verpflichtet zu werden.
Der gesetzliche Auftrag
Die Sicherstellung der Notdienstversorgung ist gesetzliche, vertragliche und satzungsgemäße Aufgabe der KZV. Sowohl die zahnärztlichen Kolleginnen und Kollegen, die in den Flächenländern praktizieren und die in der Regel auch die Nachtstunden ganzjährig mit Notdienstbereitschaften versorgen müssen, als auch die Körperschaften, die in diesen Bundesländern den Sicherstellungsauftrag haben, schauen häufig neidvoll nach Hamburg. Längst wird fast überall im Bundesgebiet der Notdienst zentral zugeteilt. Eine eigenständige Belegung von Notdienstterminen durch die Zahnärztinnen und Zahnärzte selber gibt es anderswo kaum noch.
Der Vorstand will die Hamburger Grundsätze der Freiwilligkeit bei der Notdienstbesetzung nicht aufgeben. Aber dort, wo der Aufwand zur Besetzung der Termine durch das Verhalten einzelner zu groß wird, steht klar die Notwendigkeit im Raum, nach einer Phase der freiwilligen Terminbesetzung die dann noch offenen Termine in Zukunft verpflichtend zuzuteilen.
Ihre Unterstützung zählt! Tragen Sie Ihren Teil dazu bei, dass das Modell „zahnärztlicher Notdienst in Hamburg ohne Zwangszuteilung“ als wichtige Stütze der Gesundheitsversorgung erhalten bleibt.