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Arbeitsrecht: Elternzeit und Urlaubsansprüche

Die Vereinbarkeit zwischen Familie und Beruf ist in den vergangenen Jahren deutlich in den gesellschaftspolitischen Mittelpunkt gestellt worden.

Die Elternzeit regelt aus diesem Grund in Deutschland einen Zeitraum unbezahlter Freistellung von der Arbeit nach der Geburt eines Kindes. Auf diese Freistellung haben die Arbeitnehmer:innen einen Rechtsanspruch.

Die Regelungen zur Elternzeit sind im Bundeselterngeld und Elternzeitgesetz (BEEG) gesetzlich verankert.

Die Arbeitnehmer:innen können Elternzeit zur Betreuung und Erziehung eines Kindes in Anspruch nehmen, mit dem sie in einem Haushalt leben (§ 15 BEEG). Das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt des Beginns der Elternzeit bestanden haben und andauern. Auch Arbeitnehmer:innen in einem befristeten Arbeitsverhältnis, Teilzeitbeschäftigte, Auszubildende und geringfügig Beschäftigte haben einen Anspruch auf Gewährung der Elternzeit. Es ist auch möglich, dass beide Elternteile ganz oder zeitweise zusammen die Elternzeit beanspruchen.

Der Anspruch auf Elternzeit besteht für jeden Elternteil bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes. Pro Kind kann die Dauer der Elternzeit also pro Elternteil bis zu 36 Monate betragen (§ 15 BEEG Abs. 2 und 3). Die nach dem Mutterschutzgesetz gewährte nachgeburtliche Mutterschutzfrist wird auf die Elternzeit angerechnet.

Der Arbeitnehmer / die Arbeitnehmerin, der / die sich in Elternzeit befindet, erwirbt zunächst auch den vollen Urlaubsanspruch, der gesetzlich oder vertraglich vereinbart wurde. Allerdings ist es wichtig zu wissen, dass der Erholungsurlaub nach § 17 Absatz 1 BEEG für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel gekürzt werden kann, sofern der Arbeitnehmer / die Arbeitnehmerin nicht während der Elternzeit in Teilzeit (weiter-)arbeitet. Die Kürzung erfolgt allerdings nicht automatisch per Gesetz. Vielmehr ist es erforderlich, dass der Arbeitgeber / die Arbeitgeberin die Kürzung per empfangsbedürftiger Willenserklärung gegenüber der Person in Elternzeit noch während des bestehenden Arbeitsverhältnisses erklärt. Die Erklärung bedarf keiner besonderen Form; auch bedarf Sie keiner Zustimmung durch den Arbeitnehmer / die Arbeitnehmerin und sie kann auch noch nach dem Ende der Elternzeit erfolgen. 
Die Erklärung sollte ein Arbeitgeber / eine Arbeitgeberin daher immer bereits zum Zeitpunkt des Antrages auf Elternzeit durch den betreffenden Arbeitnehmer bzw. die betreffende Arbeitnehmerin abgeben und sich den Empfang der Erklärung quittieren lassen.

Es ist zu beachten, dass die Kürzung nur für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit erfolgen kann. Wird die Elternzeit nur anteilig in einem Kalendermonat gewährt, kann insoweit keine Kürzung des Erholungsurlaubs für diesen anteiligen Kalendermonat erfolgen.

Das BEEG regelt, dass der Arbeitgeber / die Arbeitgeberin verpflichtet ist, den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern den zustehenden Resturlaub, der vor Beginn der Elternzeit nicht oder nicht vollständig beansprucht wurde, nach der Elternzeit im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr zu gewähren, d. h. die Urlaubsansprüche nach Elternzeit können sich – soweit sie insbesondere nicht nach § 17 Absatz 1 BEEG gekürzt wurden – erheblich anhäufen. In diesem Zusammenhang hat das Bundesarbeitsgericht auch entschieden, dass Urlaubsansprüche, die vor einer ersten Elternzeit entstanden sind, aber nicht gewährt wurden, auf die Zeit nach einer weiteren Elternzeit übertragen werden, wenn sich die zweite Elternzeit unmittelbar an die frühere Elternzeit anschließt.

Nicht nur während der Dauer des Arbeitsverhältnisses sind die Urlaubsansprüche der Arbeitnehmer:innen entscheidend für die Praxisplanung. Auch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses können nicht unerhebliche Ansprüche von ausscheidenden Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern zum Ausgleich von nicht gewährtem Erholungsurlaub entstehen, weshalb die Ansprüche aller Mitarbeiter regelmäßig geprüft werden sollten.

Dr. Katja Paps
nexus.rechtsanwälte