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Das Portal für Zahnärzte
und Praxisteams
Information der Zahnärztekammer und der KZV Hamburg

Ist Ihre Website noch aktuell? DDG statt TMG!

Das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) ist zum Sommer 2024 in Kraft getreten und hat das Telemediengesetz (TMG) abgelöst. Das hat Folgen für die Impressumspflicht auf Webseiten und Social-Media-Kanälen

Wer bisher ein Impressum bereitstellen musste, ist dazu auch nach dem DDG verpflichtet. Es ist generell nicht notwendig, die Norm explizit zu nennen. „Impressum“ oder „Anbieterkennzeichnung“ reichen aus. Das heißt, sollte das Impressum lediglich als „Anbieterkennzeichnung“ bezeichnet sein, muss es klar erkennen lassen, wer für die Inhalte verantwortlich ist.

Niedergelassene Zahnärztinnen und Zahnärzte, die Webseiten betreiben und ein Impressum haben, sollten prüfen, ob ihr Impressum Verweise auf das TMG enthält. Bisher war die Impressumspflicht in § 5 TMG geregelt. Diese Pflicht wird nun in § 5 DDG übernommen. Inhaltlich ändert sich hierbei nichts, es handelt sich lediglich um eine redaktionelle Anpassung.

Welche Angaben gehören ins Impressum?

1. Vor- und Nachname der Praxisinhaberin/des Praxisinhabers, bei Berufsausübungsgemeinschaften von allen Mitgliedern. 

2. Praxisanschrift 
    -  Adresse
    -  Telefon
    -  Telefax (sofern vorhaben)
    -  E-Mail-Kontaktadresse

3. Berufsbezeichnung 
    -  Zahnarzt 
    -  Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist (z. B. Bundesrepublik Deutschland) 

4. Aufsichtsbehörden
Zahnärztekammer Hamburg KdöR, Weidestraße 122 b, 22083 Hamburg, Tel.: (040) 73 34 05-0, Fax (040) 73 34 05 99 99, Mail: info@zaek-hh.de bei Vertragszahnärzten:
Kassenzahnärztliche Vereinigung Hamburg KdöR, Katharienenbrücke 1, 20457 Hamburg, Tel.: (040) 36 147-0, info@kzv-hamburg.de

5. Berufsrechtliche Regelungen 
    -  Zahnheilkundegesetz
    -  Hamburgisches Kammergesetz für die Heilberufe 
    -  Gebührenordnung für Zahnärzte
    -  Berufsordnung der Zahnärztekammer Hamburg 
Die Regelungen sind einsehbar unter 
www.zahnaerzte-hh.de/zahnaerzte-portal/praxis/rechtliches/digitale-dienste-gesetz

6. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, sofern vorhanden

7. Partnerschaftsregister und Registernummer (sofern relevant)

Das Digitale Dienste Gesetz ersetzt nicht nur das TMG in vielen Bereichen, sondern hält weitere wichtige Änderungen bereit.

Es gibt eine weitere Neuerung, die für Websitebetreiber wichtig ist: Denn das Digitale Dienste Gesetz benennt das TTDSG in TDDDG um. TDDDG steht für Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutzgesetz. Für Websitebetreiber bedeutet das aber vor allem eines: Sie sollten ihre Datenschutzerklärung anpassen. Aus 
§ 25 TTDSG wird nunmehr § 25 TDDDG.