Die vom Koalitionsausschuss Anfang September beschlossene Energiepreispauschale für Rentner soll als Einmalzahlung in Höhe von 300 Euro brutto bis Mitte Dezember über die gesetzliche Rentenversicherung ausgezahlt werden. Für Rentnerinnen und Rentner der berufsständischen Versorgungswerke blieb jedoch die Frage der Anspruchsberechtigung zunächst ungeklärt. Mittlerweile gibt es eine klare Aussage des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, ob ein Anspruch besteht:
„Nein. Rentnerinnen und Rentner der berufsständischen Versorgungswerke sind im Rahmen des Gesetzes zur Zahlung einer Energiepreispauschale an Renten- und Versorgungsbeziehende und zur Erweiterung des Übergangsbereichs nicht anspruchsberechtigt. Für diesen Personenkreis liegt die Regelungskompetenz nicht beim Bund, sondern bei den Ländern.“
Damit geben jedoch wir, als Ihr Versorgungswerk, und auch Ihr Dachverband (ABV) uns nicht zufrieden und sehen darin eine mögliche Verletzung des Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes, da diese aus allgemeinen Steuermitteln aufgebrachte Energiepreispauschale nach hier vorliegender Kenntnis allein auf gesetzlich Rentenversicherte und Bundesbeamte beschränkt werden soll und Rentenbezieher anderer Alterssicherungssysteme (Alterssicherung der Landwirte, Bundesknappschaft, Künstlersozialversicherung, Versorgung der Landes und Kommunalbeamten, berufsständische Versorgungswerke) somit ausgeschlossen wären.
Die ABV hat folglich bereits die fachlich beteiligten Bundesminister sowie die Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten aller sechzehn Bundesländer angeschrieben und auf die Verletzung hingewiesen.
Die Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin im Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) Kerstin Griese, MdB (SPD) verbleibt, wie nicht anders zu erwarten war, im Rahmen der oben ausgeführten Argumentation.
Damit bleibt nur noch die gezielte Ansprache der Länder, worum sich die ABV ebenfalls bereits bemüht. Wir versichern Ihnen den weiterhin engen Austausch im Vorgehen mit der ABV, mit dem Ziel der aus unserer Sicht berechtigten Gleichbehandlung.