Aktivieren von gegossenen Halte-/Stützvorrichtungen und Verbindungselementen
Hier muss nach der Art des Halte- oder Verbindungselementes unterschieden werden. Ein Festzuschuss fällt jedoch in jedem Falle an.
In der Regel erfolgt die Aktivierung ohne zahntechnische Leistungen. Das bedeutet, dass ein Festzuschuss nach der Befundgruppe 6.0 angesetzt werden kann. Werden jedoch zahntechnische Leistungen benötigt, erfolgt eine Bezuschussung nach der Befundgruppe 6.1
Wird eine gegossene Klammer an einer Modellgussprothese aktiviert, erfolgt die Berechnung des Honorares nach der BEMA-Nr. 100a (Wiederherstellung ohne Abformung).
Wird ein "außervertragliches" Verbindungselement aktiviert – also z.B. durch die Wiederherstellung der Friktion eines konfektionierten oder individuellen Geschiebes – wird das Honorar nach der GOZ berechnet (GOZ-Nr. 5090).
Das Auswechseln eines Konfektionsteiles an einem Geschiebe wird ebenfalls nach der GOZ berechnet (GOZ-Nr. 5090).
Stand: 21.08.2018