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Information der KZV Hamburg

Amalgamverbot ab 01.01.2025

Ab dem 01. Januar 2025 ist in der EU die Verwendung von Dentalamalgam grundsätzlich verboten. Dentalamalgam darf nicht mehr zur zahnärztlichen Behandlung verwendet werden, es sei denn, der Zahnarzt erachtet dies aufgrund der spezifischen medizinischen Erfordernisse bei dem jeweiligen Patienten für zwingend notwendig. 

Danach kommen im Grundsatz alle erkannten und erprobten plastischen Füllungsmaterialien gemäß ihrer medizinischen Indikation zur Anwendung. Im Frontzahnbereich sind in der Regel adhäsiv befestigte Füllungen das Mittel der Wahl, im Seitenzahnbereich können diese nur in Ausnahmefällen innerhalb der vertragszahnärztlichen Versorgung zu Lasten der gesetzlichen Krankenkasse erbracht werden.

Vor diesem Hintergrund werden hinsichtlich der plastischen Füllungsmaterialien als im Seitenzahnbereich regelhaft innerhalb des Sachleistungsanspruchs zu erbringende Leistungen Füllungen mit selbstadhäsiven Materialien eingestuft. Mit dem Begriff "selbstadhäsiv" im hier verstandenen Sinn wird die Verwendung von Materialien erfasst, die anders als adhäsiv befestigte bzw. zu befestigende Materialien kein spezielles, zusätzliches Adhäsiv in einem separaten Arbeitsschritt benötigen. In Ausnahmefällen in denen eine Füllung mit selbstadhäsiven Materialien lege artis nicht möglich ist, sind Bulkfill-Komposit-Materialien im Seitenzahnbereich im Rahmen der vertragszahnärztlichen Versorgung zu erbringen und nach den Nrn. 13 a bis d abzurechnen. Gründe hierfür können beispielsweise die Ausdehnung und Lage der Kavität sein.

Die Entscheidung, welches konkrete Füllungsmaterial im jeweiligen Einzelfall als ausreichend und zweckmäßig zu erbringen aus allen erprobten und praxisüblichen plastischen Materialien auszuwählen ist, kann und muss vom behandelnden Vertragszahnarzt getroffen werden.

Fragen und Antworten zum Amalgamverbot ab 01.01.2025 PDF 47 KB

Änderungen der Gebührenpsition 13

Ab dem 01.01.2025 gibt es folgende Änderungen der Gebührenposition Nr. 13:

  • Die Gebührenpositionen 13 a-d werden höher bewertet.

  • Die Gebührenpositionen 13 e-h entfallen.

  • Die Mehrkostenvereinbarung bleibt weiterhin bestehen.

Beschluss des Bewertungsausschusses

Änderung der Gebührenposition 13 PDF 177 KB

Stand: Januar 2025