Andersartige Versorgung
Ein Zahnersatz ist dann andersartig, wenn eine grundlegend andere Zahnersatzart eingegliedert wird als die, welche in der Regelleistung für den jeweiligen Befund beschrieben ist.
Grundlegend anders ist eine Zahnersatzart z. B. dann, wenn von der Regelversorgung "herausnehmbarer Zahnersatz" (z.B. Modellgussprothese) auf die Therapie "festsitzender Zahnersatz" (Brücken) gewechselt wird. Bei Suprakonstruktionen handelt es sich generell um andersartigen Zahnersatz (Ausnahmen hiervon sind die Ausnahmefälle nach den Zahnersatz-Richtlinien Nr. 36 (zahnbegrenzte Einzelzahnlücke, zahnloser atrophierter Kiefer).
Abrechnungsgrundlage für die andersartigen Versorgungen ist ausschließlich die GOZ. Die Abrechnung aller Zahnersatzleistungen erfolgt direkt mit dem Patienten. Der Patient hat ein Anrecht auf die entsprechenden Festzuschüsse und bekommt sie von seiner Krankenkasse auf dem Wege der Direktabrechnung. Voraussetzung ist allerdings, dass auch bei andersartigen Versorgungen der vereinbarte Heil- und Kostenplan verwendet und vor Behandlungsbeginn der Krankenkasse zur Bewilligung der Festzuschüsse vorgelegt wird.
Im Zeitalter der elektronischen Abrechnung muss die KZV Hamburg Andersartige Heil- und Kostenpläne, die zur Abrechnung übermittelt wurden, zurückweisen. Wie bereits dargestellt, kann die Abrechnung nur über den Patienten direkt erfolgen. Einige Krankenkassen tolerieren eine Abtretungserklärung, die es der Praxis ermöglicht, die Festzuschüsse direkt mit der Krankenkasse abzurechnen.
Bitte lesen Sie dazu den entsprechenden Abschnitt "Abtretungserklärung".
Stand: 21.08.2018