Ausfallhonorar
Ob und unter welchen Voraussetzungen ein Arzt/Zahnarzt für den Fall der Absage eines festvereinbarten Termines seitens des Patienten ein Ausfallhonorar geltend machen kann, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten.
Um derartige Forderungen geltend machen zu können, sollten 2 Voraussetzungen erfüllt sein:
Der Patient sollte bereits im Vorfeld eine Erklärung unterschrieben haben, die darauf hinweist, dass bei sehr kurzfristiger Absage ggf. Ausfallhonorare anfallen.
Es muss der Nachweis erbracht werden können, dass die Ausfallzeit nicht zur Behandlung anderer Patienten oder Durchführung weiterer Arbeiten in der Praxis genutzt werden konnte.