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Berufsunfälle

Für die zahnärztliche Behandlung von Arbeits-/Berufsunfällen und Berufserkrankungen sowie Schulunfällen etc. gibt es gesonderte Vereinbarungen zwischen der KZBV und den entsprechenden Kostenträgern. 

Die Regelungen laufen auf folgende Grundsätze hinaus:

Auf Anforderung des Unfallversicherungsträgers erstattet der Zahnarzt eine zahnärztliche Auskunft. Für diese Auskunft erhält der Zahnarzt eine Gebühr von 24,74 € (zzgl. Porto).

Die Abrechnung der Leistungen erfolgt direkt mit dem Unfallversicherungsträger.

Alle Leistungen aus den Bereichen Kons, Kfbr, Kfo und Par werden nach den Bestimmungen des vdek-Vertrages (also nach Bema) abgerechnet. Der Punktwert beträgt für das Jahr 2025 = 1,53 €.

Alle Leistungen aus dem Bereich Zahnersatz werden nach einem gesonderten Gebührenverzeichnis berechnet (siehe Vereinbarung, Seite 10 ff). Die zahntechnischen Leistungen und ihre Abrechnung richten sich nach der BEL.

Vor Beginn einer prothetischen Behandlung muss dem Unfallversicherungsträger ein Heil- und Kostenplan zur Genehmigung vorgelegt werden.

In den Fällen, in denen eine prothetische Behandlung sowohl unfallbedingte als auch unfallunabhängige Schäden betrifft und der Unfallverletzte/Berufserkrankte Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist, teilt der Unfallversicherungsträger dem Zahnarzt mit, in welcher Höhe er die Kosten übernimmt. Die Krankenkasse erhält eine Durchschrift dieser Mitteilung unter Beifügung des Heil- und Kostenplanes.

Letzte Aktualisierung: 10.01.2025

Landesunfallkasse Nord

Spohrstraße 2
22083 Hamburg
Tel. 271 53-0
Internet: www.uk-nord.de