Berufsunfälle
Für die zahnärztliche Behandlung von Arbeits-/Berufsunfällen und Berufserkrankungen sowie Schulunfällen etc. gibt es gesonderte Vereinbarungen zwischen der KZBV und den entsprechenden Kostenträgern.
Die Regelungen laufen auf folgende Grundsätze hinaus:
Auf Anforderung des Unfallversicherungsträgers erstattet der Zahnarzt eine zahnärztliche Auskunft. Für diese Auskunft erhält der Zahnarzt eine Gebühr von 23,74 € (zzgl. Porto).
Die Abrechnung der Leistungen erfolgt direkt mit dem Unfallversicherungsträger.
Alle Leistungen aus den Bereichen Kons, Kfbr, Kfo und Par werden nach den Bestimmungen des vdek-Vertrages (also nach Bema) abgerechnet. Der Punktwert beträgt für das Jahr 2024 = 1,47 €.
Alle Leistungen aus dem Bereich Zahnersatz werden nach einem gesonderten Gebührenverzeichnis berechnet (siehe Vereinbarung, Seite 8 ff). Die zahntechnischen Leistungen und ihre Abrechnung richten sich nach der BEL.
Vor Beginn einer prothetischen Behandlung muss dem Unfallversicherungsträger ein Heil- und Kostenplan zur Genehmigung vorgelegt werden.
In den Fällen, in denen eine prothetische Behandlung sowohl unfallbedingte als auch unfallunabhängige Schäden betrifft und der Unfallverletzte/Berufserkrankte Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist, teilt der Unfallversicherungsträger dem Zahnarzt mit, in welcher Höhe er die Kosten übernimmt. Die Krankenkasse erhält eine Durchschrift dieser Mitteilung unter Beifügung des Heil- und Kostenplanes.
Letzte Aktualisierung: 12.01.2024