Edelmetall (Altgold)
Edelmetall Unter den Edelmetallen nimmt Gold in der Zahnmedizin eine herausragende Stellung ein. Es ist dauerhaft, löst keine Allergien aus und lässt sich gut verarbeiten. In der Reinform ist es allerdings zu weich und wird daher in unterschiedlichen Legierungen in der Prothetik verwendet. Die in der Zahnmedizin verwendete Menge an Gold nimmt jedoch stetig ab. Grund dafür sind im Wesentlichen keramische Werkstoffe mit guten Materialeigenschaften, die gegenüber Gold ästhetische Vorteile bieten.
Einkauf und Weiterberechnung
In der Regel wird Gold direkt vom Dentallabor eingekauft. Wenn das Labor dem Zahnarzt eine Rechnung für zahntechnische Arbeiten stellt, wird die verarbeitete Goldmenge üblicherweise zum gültigen Tagespreis in Rechnung gestellt. Für den Zahnarzt ist die Goldabrechnung ein durchlaufender Posten.
In Ausnahmefällen hat die Praxis ein Depot.
Dann werden zwei Fälle unterschieden:
- Zahnarzt ist umsatzsteuerpflichtig: Der Zahnarzt kauft das Gold mit 19% MwSt. ein. Bei der nächsten Vorsteuerberechnung bringt er diese 19% zum Ansatz (Er kauft also Gold netto). Bei der Abrechnung gegenüber dem Patienten wird das Gold plus 7% MwSt. weitergegeben. Diese 7% muss der Zahnarzt an das Finanzamt abführen. Er verkauft also auch netto!
- Zahnarzt ist nicht umsatzsteuerpflichtig: Der Zahnarzt kauft das Gold mit 19% MwSt. ein. Bei der Abrechnung gegenüber dem Patienten wird das Gold dann ebenfalls mit 19% gegenüber dem Patienten in Rechnung gestellt. Der Patient ist also schlechter gestellt als in Fall 1.
Die einleitenden Bestimmungen der BEL sehen vor, dass die Praxis Gold mit 3% über dem Listenpreis der Scheideanstalt berechnen kann. Ausschlaggebend wäre also in jedem Fall der Listenpreis. Rabatte der Scheideanstalt könnten also im Zweifel durch die Praxis vereinnahmt werden.
Eigentum:
Bei der Entfernung von älteren prothetischen Versorgungen aus Goldlegierungen fällt Altgold an. Dieses Altgold ist grundsätzlich Eigentum des Patienten. Der Zahnarzt muss es dem Patienten aushändigen oder seine ausdrückliche Erlaubnis einholen, das Altgold zu behalten. Behält der Zahnarzt das Altgold stillschweigend ein, handelt er rechtswidrig.
In der Regel bittet der Zahnarzt den Patienten um Überlassung des Altgoldes für karitative Zwecke. Es gibt zahlreiche zahnärztliche Initiativen, die Altgold sammeln, es an Scheideanstalten geben und mit dem Erlös karitative Projekte unterstützen.