Elektronische Gesundheitskarte (eGK)
Die "alte" Krankenversichertenkarte war nur noch bis Ende des Jahres 2014 einlesbar. Ab 01.01.2015 ist ausschließlich die elektronische Gesundheitskarte (eGK) zu verwenden. Alte Krankenversichertenkarte haben keine Gültigkeit mehr.
Die eGK wird nur für Versicherte der GKV ausgegeben. Die sonstigen Kostenträger und privaten Krankenversicherungen geben unverändert die bisherigen Versichertennachweise aus.
Die eGK ist mit dem Aufdruck "Gesundheitskarte" gekennzeichnet und trägt bei Versicherten ab Vollendung des 15. Lebensjahres ein Foto. In Ausnahmefällen (wenn der Versicherte nicht bei der Erstellung des Fotos mitwirken konnte) fehlen die Fotos. Es obliegt der Krankenkasse zu entscheiden, in welchen Ausnahmefall auf Fotos der Versicherten verzichtet werden kann.
Es kann vorkommen, dass ein Patient (z.B. wegen Kassenwechsel und/oder Erstaufnahme in eine gesetzliche Krankenkasse) noch keine eGK vorlegen kann. Diese Patienten erhalten von ihrer Krankenkasse einen Anspruchsnachweis auf Papier. Die Daten sind dann manuell in das Praxisverwaltungssystem zu übernehmen.
Ansonsten gilt jedoch: Die eGK (oder der entsprechende Anspruchsnachweis) muss mindestens einmal im Quartal (in der Regel bei der ersten Inanspruchnahme im Quartal) vorgelegt und eingelesen werden.
Kann ein Patient weder eine eGK noch einen Anspruchsnachweis vorweisen, ist die Praxis berechtigt, dem Patienten eine private Rechnung zu stellen. Der Patient hat 10 Tage Zeit, die eGK (oder einen entsprechenden versicherungsnachweis) nachzureichen. In diesem Fall muss die private Rechnung storniert werden und die Rechnungslegung über die gesetzliche Krankenkasse erfolgen.
Zurzeit enthält die eGK die Angaben der Versichertenstammdaten, die über die Telematik-Infrastruktur online mit den Daten der Krankenkassen abgeglichen werden sollen. In weiteren Schritten ist jedoch der Online-Abgleich der Versichertenstammdaten und die Einführung der qualifizierten elektronischen Signatur geplant.
Stand: 21.08.2018