Gewährleistung
Das Sozialgesetzbuch V, § 136a Absatz 4 Satz 3, definiert die Gewährleistungspflichten des Zahnarztes: "Der Zahnarzt übernimmt für Füllungen und die Versorgung mit Zahnersatz eine zweijährige Gewähr. Identische und Teilwiederholungen von Füllungen sowie die Erneuerung und Wiederherstellung von Zahnersatz einschließlich Zahnkronen sind in diesem Zeitraum vom Zahnarzt kostenfrei vorzunehmen."
Besonderheiten Füllungen:
Bestimmte Füllungen bzw. Umstände können die Gewährleistung außer Kraft setzen bzw. sind auch innerhalb der Zwei-Jahres-Frist über die Kassen abrechenbar, da in diesen Fällen eine Gewährleistungspflicht des Zahnarztes nicht zumutbar erscheint. Wiederholungsfüllungen innerhalb von zwei Jahren können zu Lasten der Krankenkassen abgerechnet werden bei
- Milchzahnfüllungen,
- Zahnhalsfüllungen,
- mehr als dreiflächigen Füllungen,
- Eckenaufbauten im Frontzahnbereich unter Einbeziehung der Schneidekanten,
- Fällen, in denen besondere Umstände (z.B. Bruxismus oder Vorerkrankungen) vorliegen, die der Zahnarzt auf dem Krankenblatt festhält
Wiederholungsfüllungen können nicht abgerechnet werden, wenn ein Verschulden des Zahnarztes festgestellt wird.
Besonderheiten Zahnersatz:
Die Antragsfrist bei der zuständigen Stelle beträgt 24 Monate nach der Eingliederung des Zahnersatzes. Das bedeutet, dass innerhalb von 24 Monaten nach dem Eingliederungsdatum ein entsprechender Gutachterauftrag vorliegen muss.
Vor dem Hintergrund der Besonderheiten der Bezuschussung und der Rechtsverhältnisse im Festzuschuss-System wurde zwischen der KZBV und den Spitzenverbänden der Krankenkassen der Konsens erzielt, dass die Krankenkasse in begründeten Einzelfällen bei andersartigen Versorgungen und so genannten Mischfällen, prothetische Leistungen innerhalb von 36 Monaten nach der definitiven Eingliederung bei vermuteten Planungs- und/oder Ausführungsmängeln überprüfen lassen kann. Diese Drei-Jahres-Frist resultiert aus den Gewährleistungsregelungen des BGB, das man hier heranziehen musste.