Keramische Teilkronen im Seitenzahnbereich
Das Festzuschuss-System führt unter der Befundnummer 1.2 (Erhaltungswürdiger Zahn mit großen Substanzdefekten, aber erhaltener vestibulärer und/oder oraler Zahnsubstanz) als Regelleistung die BEMA-Nr. 20c (Versorgung eines Einzelzahnes durch eine metallische Teilkrone) auf.
In der zugehörigen Abrechnungsbestimmung Nr.3 definiert der Einheitliche Bundesausschuss die für die BEMA-Nr. 20c verbindliche Präparation:
"Die Präparation einer Teilkrone erfordert die Überkupplung aller Höcker eines Zahnes. Die Präparation einer Teilkrone ist überwiegend supragingival und bedeckt die gesamte Kaufläche und somit sämtliche Höcker"
Diese Definition gilt ausschließlich in Bezug auf die vertragszahnärztliche Regelleistung "Metallische Teilkrone".
Keramische Teilkronen gelten ob Ihres Materials als gleichartige Versorgungen. Die Materialvorteile verbunden mit adhäsiven Befestigungstechniken führen regelmäßig dazu, dass bei der Präparation für keramische Versorgungen weniger Zahnhartsubstanz entfernt werden muss. Damit folgt die keramische Teilkrone in Teilen der Forderung aus den Zahnersatzrichtlinien (Die Schonung und Erhaltung natürlicher und intakter Zahnhartsubstanz hat Vorrang vor der Versorgung mit Zahnkronen.), indem sie gegenüber konventionell zementierten metallischen Teilkronen substanzschonender präpariert werden kann. Gleichzeitig bedeutet das aber auch, dass die keramische Teilkrone von der Form dieser metallischen Teilkrone abweichen kann.
Die mögliche Bezuschussung einer keramischen Teilkrone im Seitenzahnbereich (in Abgrenzung zu eher konservierenden keramischen Versorgungen wie z.B. Inlays) ist grundsätzlich an zwei Bedingungen gebunden:
- Der Befund für den zu versorgenden Zahn macht eine Erhaltung durch konservierende Maßnahmen nicht möglich: " Erhaltungswürdiger Zahn mit großen Substanzdefekten, aber erhaltener vestibulärer und/oder oraler Zahnsubstanz"
- Die keramische Teilkrone ist mindestens dreiflächig und bedeckt mindestens einen okklusalen Höcker vollständig.
Im Rahmen eines Planungsgutachtens muss der Gutachter zur Überzeugung kommen können, dass bei konventioneller Versorgung mit einer metallischen Teilkrone die Überkupplung sämtlicher Höcker notwendig gewesen wäre und es nur der adhäsiven Technik und dem Material der gleichartigen Krone geschuldet ist, dass in der Therapieplanung nicht die komplette Kaufläche bedeckt wird