Kostenerstattung nach § 13 Abs. 2 SGB V
Das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz hat im Wesentlichen zwei Änderungen im Bereich der Kostenerstattungs-Regelungen bewirkt:
Einerseits ist es jetzt für die Versicherten möglich, Kostenerstattung nur für den Bereich der zahnärztlichen Versorgung zu wählen, ohne sich für die gesamte ambulante Versorgung entscheiden zu müssen. Andererseits haben sich die Aufklärungsverpflichtungen hierzu geändert.
Neu ist die Information der Patienten durch den/die Vertragszahnarzt/-ärztin vor Inanspruchnahme der Leistung über die Kosten, die nicht von der Krankenkasse übernommen werden, sondern vom Patienten zu tragen sind. Die Patienten haben die erfolgte Beratung gegenüber der Praxis schriftlich zu bestätigen (§ 13 Abs. 2, S. 3 und 4 SGB V).
Stand: 21.08.2018