Krankenhauspatienten
Die Abrechnung zahnärztlicher Leistungen bei Krankenhauspatienten, lässt sich in folgenden Punkten zusammenfassen:
Grundlage für die Vergütung zahnärztlicher Tätigkeit im Krankenhaus ist § 2, Abs. 2 der Bundespflegesatzverordnung. Diese sieht vor, dass zu den allgemeinen Krankenhausleistungen, die Leistungen gehören, die unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit des Krankenhauses im Einzelfall nach Art und Schwere der Erkrankung für die medizinisch zweckmäßige und ausreichende Versorgung des Patienten notwendig sind. Hierzu gehören u.a. auch die vom Krankenhaus veranlassten Leistungen Dritter (wie z.B. Zahnärzte).
Das bedeutet, dass die während einer stationären Behandlung erbrachten zahnärztlichen Leistungen zu den allgemeinen Krankenhausleistungen gehören, die mit dem Pflegesatz abgegolten sind. Dazu gehören insbesondere auch unaufschiebbare Behandlungen und prothetischen Leistungen (z.B. Bruchreparatur), selbst dann, wenn sie nicht der auslösende Faktor für den Krankenhausaufenthalt sind. Daneben sind mit dem Pflegesatz auch die zahnärztlichen Leistungen abgegolten, die vom Krankenhaus veranlasst worden sind.
Folgende Fallkonstellationen wären denkbar:
Das Krankenhaus bittet den Vertragszahnarzt um Mitbehandlung / konsiliarische Leistungen. Die zahnärztliche Behandlung ist also Ursache/Gegenstand der stationären Behandlung. Der Zahnarzt muss sämtliche Leistungen dem Krankenhaus nach der GOZ in Rechnung stellen.
Die zahnärztliche Behandlung ist nicht Ursache/Gegenstand der stationären Behandlung, aber das Krankenhaus zieht den Vertragszahnarzt zur Durchführung einer nicht aufschiebbaren zahnärztlichen Behandlung hinzu (z.B. Prothesenbruch bei einem Patienten der wegen einer Unterleibs-OP stationär aufgenommen ist). Auch hier muss der Zahnarzt die Leistungen dem Krankenhaus nach der GOZ in Rechnung stellen.
Gleiches gilt auch, wenn während der Krankenhausbehandlung Zähne verletzt werden, Zahnersatz beschädigt wird oder verschwindet (Abrechnung nach GOZ gegenüber dem Krankenhaus).
Müssen Schienungsmaßnahmen (Aufbissschienen für OP-Maßnahmen, z.B. zur Verbesserung der Intubationsbedingungen) durchgeführt werden, sind auch diese über die GOZ dem Krankenhaus in Rechnung zu stellen.
Ist ein an sich stationär aufgenommener Krankenhauspatient allerdings auf Ausgang oder Wochenendurlaub und begibt sich auf eigene Veranlassung in eine ambulante zahnärztliche Behandlung, ist diese nach den üblichen vertraglichen und gesetzlichen Abrechnungsbestimmungen zu erbringen.