Parodontalbehandlung, Therapieergänzung
Trotz einer sorgfältigen Planung der PAR-Behandlung kann es sein, dass zusätzlich zum geschlossenen Vorgehen später ein offenes chirurgisches Vorgehen an einzelnen Zähnen erforderlich wird. Derartige Therapieergänzungen, die die sich nur auf die Nrn. P 202, P 203, und 111 beziehen, sind möglich, und zwar innerhalb eines Zeitraumes von drei Monaten nach Abschluss der zunächst geplanten PAR-Behandlung. Die Angaben zur Vorgeschichte, zum Befund und zur Diagnose werden nicht eingetragen. Das Datum der Erstellung des ursprünglichen PAR-Status ist anzugeben.
Bei der Planung der Therapieergänzungen wird der Vordruck "Parodontalstatus, Blatt 1" verwendet.
Die Krankenkasse hat die Möglichkeit, eine Therapieergänzung begutachten zu lassen. Sofern die Krankenkasse dem Zahnarzt innerhalb von 14 Tagen keine Information über die Einleitung einer Begutachtung zuleitet, gilt die Therapieergänzung als genehmigt.
Die ergänzenden Leistungen werden getrennt von den ursprünglich geplanten Maßnahmen auf einem Vordruck "Parodontalstatus, Blatt 2" abgerechnet. Dabei sind nur die Nrn. P 202, P 203 und 111 abrechnungsfähig.