Röntgenunterlagen (Herausgabe)
Bis zum 31.12.2018 war die Weitergabe von Röntgenunterlagen durch die Röntgenverordnung (RöV) geregelt:
Um ggf. eine unnötige Strahlenexposition zu vermeiden, sollten demnach Röntgenunterlagen/Aufnahmen auf Verlangen einem Patienten zur Weiterbehandlung durch einen anderen Arzt/Zahnarzt bzw. einer weiterbehandelnden Praxis zur Verfügung gestellt werden. (RöV §28, Abs. 6.8)
Zum 01.01.2019 ist die RöV durch die Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) bzw. das Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) ersetzt worden. Die inhaltlichen Regelungen sind letztendlich identisch: "Der Strahlenschutzverantwortliche hat … einem weiter untersuchenden oder behandelnden Arzt oder Zahnarzt Auskünfte über die Aufzeichnungen zu erteilen und ihm die Aufzeichnungen sowie die Röntgenbilder, die digitalen Bilddateien und die sonstigen Untersuchungsdaten vorübergehend zu überlassen. … Der untersuchten oder behandelten Person ist auf deren Wunsch eine Abschrift der Aufzeichnungen zu überlassen" (StrlSchG, §85, Abs. 3)
Da die Aufbewahrungspflicht bei Ersteller der Aufnahmen verbleibt, sollte die Weitergabe der Aufnahmen ggf. nur übergangsweise geschehen oder zumindest sauber dokumentiert werden. Dies kann z.B. durch eine Empfangsquittung oder durch eine schriftliche Anforderung der weiterbehandelnden Praxis geschehen.
Stand: 14.02.2019