Ruhen der Ansprüche
Bei Versicherten, die einen Beitragsrückstand von zwei Monaten haben und trotz Mahnung nicht zahlen, ruht der Anspruch auf Leistungen (§ 16, Abs. 3a, SGB V). Ausgenommen davon sind Leistungen, die zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände (sowie bei Schwangerschaft und Mutterschaft) erforderlich sind.
Für diese Versicherten stellt die Krankenkasse entsprechende Berechtigungsscheine mit dem Statusergänzungszeichen "5" aus. Bitte achten Sie darauf, diese Berechtigungsscheine in Papierform den Abrechnungsunterlagen beizufügen. Dies gilt auch dann, wenn die Abrechnung als solche per Diskette oder online eingereicht wird.