Schienentherapie, Planungsmodelle
Grundsätzlich ist die Abrechnung von Planungsmodellen nach der BEMA-Nr. 7b im Rahmen der KBR-Abrechnung (BEMA-Teil 2) zulässig. Die Leistungsbeschreibung "Abformung und Bissnahme für das Erstellen von Modellen des Ober- und Unterkiefers zur diagnostischen Auswertung und Planung sowie schriftliche Niederlegung" macht jedoch deutlich, dass an die Abrechnung der BEMA-Nr. 7b bestimmte Bedingungen geknüpft sind:
- Planungsmodelle müssen für den konkreten Fall erforderlich sein.
- Eine diagnostische Auswertung der Modelle ist erforderlich und diese Auswertung muss schriftlich dokumentiert werden.
- Auf Grundlage der Modelle erfolgt eine Planung.
- Als wichtige Behandlungsunterlagen gilt eine Aufbewahrungsfrist für derartige Planungsmodelle von 10 Jahren.
Für Modelle, die ausschließlich zur Dokumentation einer bestimmten Situation oder als Arbeitsmodelle angefertigt werden, ist die BEMA-Nr. 7b nicht abrechenbar. Der in Hamburg in der Diskussion über die Abrechnungsbestimmungen von KZV und Kassen gleichermaßen herangezogene Kommentar von Liebold/Raff/Wissing hält zu dieser Fragestellung fest:
"Allerdings ist eine routinemäßige Auswertung von Modellen nach 7b zur Planung von Behandlungen nach BEMA Teil 2 (KBR) nicht vertragsgerecht, da sie dem Gebot der Wirtschaftlichkeit widerspricht. Die Anwendung muss indikationsorientiert erfolgen."
Fazit: Bei entsprechender Indikationsstellung ist die Erbringung und Abrechnung von Planungsmodellen nach der BEMA-Nr. 7b im Zusammenhang mit der Abrechnung von Aufbissbehelfen im Einzelfall möglich. Dabei müssen jedoch Abrechnungsbestimmungen und Aufbewahrungsfristen für derartige Planungsmodelle gewahrt bleiben.
Stand: 24.10.2019