Schienentherapie, Weichkunststoff
Werden Schienen aus Weichkunststoff hergestellt, ist neben den Schienenpositionen hierfür die BEL Nr. 382 1 abrechenbar (und nicht die BEL-Nr. 712 1). Wird allerdings nur der Aufbiss einer Schiene aus Weichkunststoff gefertigt,wird neben dem Aufbiss (nach BEL-Nr. 710 0) die BEL-Nr. 712 1 abgerechnet.
Der Ansatz der BEL Nr. 382 1 für Schienen ist nur dann möglich, wenn es sich um weichbleibende Kunststoffe handelt. Materialien, die unter Wärme "weich" werden, dann aber bei Tragen der Schiene im Mund wieder härten (sog. thermoplastische Materialien) erfüllen nicht den Leistungsinhalt der BEL-Nr. 382 1.
Um ggf. Regresse der Kassen, bzw. deren Beantwortung zu vermeiden, kann auf dem Abrechnungsformular eine kurze Begründung angegeben werden: z.B. "ungünstige Kiefer-/Bissrelationen, Notwendige Abfederung des Kaudruckes, wirtschaftlicher durch längere Haltbarkeitsdauer" etc.. Eine Begründungspflicht besteht jedoch nicht.
Letzte Aktualisierung: 13.02.2020