Behandlung Ukrainischer Schutzsuchender
Zahnärztliche Behandlung für Ukrainische Schutzsuchende ab 01.06.2022
Die Bundesregierung hat zum 01.06.2022 entschieden, Schutzsuchende aus der Ukraine allen Geflüchteten gleichzustellen, die sich schon länger in Deutschland aufhalten und ein Bleiberecht haben. Mit der neuen Rechtslage besteht für diesen Personenkreis ein Leistungsanspruch für:
- alle erwachsenen erwerbsfähigen Personen auf der Grundlage des SGB II durch das Jobcenter oder
- alle nicht erwerbsfähigen Personen nach dem SGB XII durch das Fachamt für Grundsicherung und Soziales.
Anspruchsberechtigte müssen eine gesetzliche Krankenkasse wählen und bei der Behörde angeben. Die AOK Bremen/Bremerhaven kann nicht mehr als Kostenträger gewählt werden, da die Personen in Hamburg wohnen.
Folgende Konstellationen sind möglich:
- Personen, die bereits vor dem 01.06.2022 ausländerrechtlich registriert wurden und bisher Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) erhalten und aktuell bei der AOK Bremen/Bremerhaven angemeldet sind.
Die AOK Bremen/Bremerhaven ist bis zur Gewährung von Leistungen nach dem SGB II (durch das Jobcenter) oder nach dem SGB XII (durch das Fachamt für Grundsicherung und Soziales) weiterhin für die Gesundheitsversorgung zuständig. Die eGK oder die Ersatzbescheinigung zur Vorlage beim behandelnden Zahnarzt, kann bis zum Erhalt des Bescheides weiterhin genutzt werden. - Personen, die nach dem 01.06.2022 eingereist, ausländerrechtlich registriert sind und bisher keine AsylbLG-Leistungen erhalten haben.
Bei Erwerbsfähigkeit: Schutzsuchende, die seit dem 01.06.2022 in Hamburg ausländerrechtlich registriert wurden, haben bei Hilfebedürftigkeit direkt Anspruch auf Leistungen nach SGB II (Jobcenter) und wählen bei Antragsstellung eine Krankenversicherung aus, bei der sie angemeldet werden möchten.
Sollte es aufgrund einer medizinischen Notsituation einen akuten Behandlungsbedarf vor Einrichtung der Krankenversicherung geben, wird das Jobcenter den Kontakt zu der gewählten Krankenkasse aufnehmen, um auch in diesen Notfällen den Versicherungsschutz sicherzustellen.
Bei Nichterwerbsfähigkeit: Schutzsuchende, die seit dem 01.06.2022 in Hamburg ausländerrechtlich registriert wurden, erhalten zunächst Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) und erst nach Ausstellung der Ersatzbescheinigung Leistungen zur Grundsicherung nach SGB XII. Wenn dann im Folgemonat der Leistungsanspruch nach dem SGB XII (Grundsicherung) besteht, können die Personen sich bei einer gesetzlichen Krankenkasse ihrer Wahl versichern.
- Personen, die erst nach dem 01.06.2022 eingereist sind, noch nicht ausländerrechtlich registriert sind und medizinische Hilfe benötigen.
Ukrainische Schutzsuchende, die vor der ausländerrechtlichen Registrierung und Erhalt einer Ersatzbescheinigung einen medizinischen Behandlungsbedarf haben, erhalten eine 24-Stundenbescheinigung im Ankunftszentrum. Die medizinische Versorgung wird von der AOK Bremen/Bremerhaven übernommen.
- Personen, die nicht hilfebedürftig sind und über ein ausreichendes Einkommen verfügen.
Ukrainische Schutzsuchende, die über ein ausreichendes Einkommen verfügen, können sich ohne die obligatorischen Vorversicherungszeiten von 12 Monaten bei einer gesetzlichen Krankenkasse als freiwilliges Mitglied versichern lassen.
Letzte Aktualisierung: 26.07.2022