Wurzelbehandlung: (Instrument abgebrochen)
In mehreren Einzelfall-Gerichtsurteilen ist die Rechtsprechung zu folgender Auffassung gekommen::
Ist bei einer Wurzelbehandlung ein Teil der (nadelfeinen) Instrumentenspitze im Wurzelkanal abgebrochen und verblieben, so trifft den behandelnden Zahnarzt – hinsichtlich der Folgen – kein Verschulden. Das Abbrechen des nadelfeinen Instrumentes ist ein bei aller ärztlicher Kunst nicht sicher vermeidbares Missgeschick, das jedem Zahnarzt passieren kann.
Als Beispiel kann folgendes Urteil herangezogen werden:
Kammergericht Berlin
17.12.1992
AZ: 20 U 713/92