Zahnarztnummer (ZANR)-lebenslang
Ab dem 01.01.2023 hat die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) aufgrund gesetzlicher Bestimmungen ein bundesweites Zahnärzteverzeichnis aller an der vertragszahnärztlichen Versorgung teilnehmenden Zahnärzte und Einrichtungen zu führen. In diesem Verzeichnis ist neben persönlichen Daten auch die lebenslange Zahnarztnummer sowie der Beginn und das Ende deren Gültigkeit hinterlegt. Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung stellt dem GKV-Spitzenverband die gesetzlich vorgesehenen Angaben (z. B. Titel, Name, Anschrift der Praxis) monatlich zur Verfügung.
Wie ist die ZANR gestaltet?
Die Zahnarztnummer setzt sich aus insgesamt neun Ziffern zusammen.
- Einer sechsstelligen eindeutigen Ziffernfolge (Ziffern 1-6)
- einer Prüfziffer (Ziffer 7)
- einer zweistelligen Zahnarztkennung (Ziffer 8 und 9)
Die personeneindeutige siebenstellige Ziffernfolge wird entweder um die zweistellige Zahnarztkennung "91" oder "50" für Mund-Kiefer-Gesichtschirurgen und Gesichtschirurgen ergänzt.
Was gibt es zu beachten?
Im Rahmen der Abrechnung hat die Zahnarztpraxis die ZANRn aller am Behandlungsfall beteiligten Zahnärztinnen und Zahnärzte anzugeben, nicht bezogen auf die Einzelleistung, sondern auf den gesamten Behandlungsfall.
Wo kann ich meine ZANR einsehen?
Im KZV-Online-Portal können Sie mit Ihren persönlichen Zugangsdaten unter "Praxiszusammensetzung" sämtliche ZANRn einsehen, die für Ihre Praxis hinterlegt sind.
Assistenzzahnärzte und Vertreter erhalten keine ZANR. Hier ist folgende Zahnarztnummer einzutragen:
- Bei Vorbereitungs- und Weiterbildungsassistenten ist für die erbrachten Leistungen die ZANR des ihnen zugeordneten Zahnarztes einzutragen,
- Bei Entlastungsassistenten ist die Zahnarztnummer des zu entlastenden Zahnarztes einzutragen.
- Bei Vertretung des Zahnarztes ist die Zahnarztnummer des zu vertretenden Zahnarztes bzw. zu vertretenden "Angestellten Zahnarztes" einzutragen.
- Werden vertragszahnärztliche Leistungen an einen Mitarbeiter in der Praxis delegiert, muss für diese Leistung die ZANR von dem Zahnarzt angegeben werden, der den Auftrag zur Leistungserbringung erteilt hat.
- Bei Abrechnung von Altfällen (Leistungsdatum bzw. Eingliederung vor dem 01.01.2023) ist anstelle der ZANR der Ersatzwert "999999991" anzugeben.
Werden vertragszahnärztliche Leistungen an einen Mitarbeiter in der Praxis delegiert, muss für diese Leistung die ZANR von dem Zahnarzt angegeben werden, der den Auftrag zur Leistungserbringung erteilt hat.
Bei Abrechnung von Altfällen (Leistungsdatum bzw. Eingliederung vor dem 01.01.2023) ist anstelle der ZANR der Ersatzwert "999999991" anzugeben.
Gültigkeit der ZANR
Die ZANR ist personeneindeutig und ermöglicht eine Identifikation der Zahnärztinnen und Zahnärzte für die gesamte Dauer ihrer Tätigkeit innerhalb der vertragszahnärztlichen Versorgung. Bei einem Wechsel in einen anderen KZV-bereich oder des Teilnahmestatus ist die vorhandene ZANR aktiv der neuen KZV mitzuteilen. Sollte sich die Tätigkeit insoweit verändern, dass eine Tätigkeit als Mund-Kiefer-Gesichtschirurg (Zulassung auch im vertragszahnärztlichen Bereich) aufgenommen wird, dann ist dies der KZV ebenso mitzuteilen, da sich dieses Ereignis auf die letzten beiden Ziffern der ZANR auswirkt und dies von der KZV geändert werden muss.
Letzte Aktualisierung: 02.08.2023