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16.05.2018: Änderungen der Besuchspositionen und Zuschläge

Den Bemühungen der Zahnärzteschaft um eine verbesserte Versorgung der Patienten, denen eine eigenverantwortliche, selbständige tägliche Mundpflege nicht mehr in ausreichendem Maße möglich ist, hatte die Politik und der Gemeinsame Bundesausschuss bereits 2013/2014 mit der Schaffung neuer BEMA-Positionen zur aufsuchenden Betreuung Rechnung getragen. Dabei wurde auch dem Grundgedanken der Prävention Rechnung getragen und entsprechende Positionen (z. B. BEMA-Z 172c und 172d) für die Betreuung pflegebedürftiger Versicherter im Rahmen von Kooperationsverträgen geschaffen.

Zwischenzeitlich liegen umfassendere gesetzliche Grundlagen (§ 22a SGB V) für die Erbringung präventiver zahnärztlicher Maßnahmen zur Erhaltung und Verbesserung der Mundgesundheit bei Pflegebedürftigen und Menschen mit Behinderungen vor, die unabhängig davon sind, ob der Patient vom Zahnarzt in einer stationären Einrichtung oder zu Hause aufgesucht wird oder selbst in die Praxis kommen kann. Diese Grundlagen wurden in einer Änderung (Neubewertung) und Erweiterung der BEMA-Systematik durch einen Beschluss des Bewertungsausschusses für zahnärztliche Leistungen vom 09.04.2018 umgesetzt. Der Beschluss kann innerhalb von zwei Monaten durch das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) beanstandet werden:

  • Die Besuchspositionen 151 bis 155 erhalten eine leichte Differenzierung in der Bewertung und den Inhalten, um dem höheren Aufwand von Besuchen im privaten, häuslichen Umfeld gegenüber den Besuchen mehrerer Versicherter in Einrichtungen Rechnung zu tragen.
  • Die Zuschläge zu den Besuchspositionen erhalten folgerichtig ebenfalls eine leichte Differenzierung nach den Kriterien "Besuch in der derselben häuslichen Gemeinschaft" oder "Besuch in derselben Einrichtung"
  • Bei der Besuchsposition nach 153 werden die Begriffe "pflegebedürftigen Versicherten in einer stationären Pflegeeinrichtung" durch "Versicherte in einer Einrichtung" ersetzt. Damit wird verdeutlicht, dass diese Leistungen auch bei Versicherten abrechenbar sind, die in einer Einrichtung untergebracht sind, in der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder am Leben in der Gemeinschaft, die schulische Ausbildung oder die Erziehung von Menschen mit Behinderungen im Vordergrund stehen.
  • Die Leistungsnummern 172c (Mundgesundheitsstatus) und 172d (Anleitung des Pflegepersonals) werden ersetzt durch die Nrn. 174a (Mundgesundheitsstatus und individueller Mundgesundheitsplan) und 174b (Mundgesundheitsaufklärung). Bislang waren die Leistungen nach den Nrn. 172c und 172d nur pflegebedürftigen Versicherten in einer stationären Pflegeeinrichtung im Rahmen eines Kooperationsvertrages zugänglich. Die neuen Leistungen 174a und 174b stehen jetzt allen Anspruchsberechtigten zu, die einem Pflegegrad nach § 15 SGB XI zugeordnet sind oder Eingliederungshilfe nach § 53 SGB XII erhalten.
  • Die Nr. 107: Entfernen harter Zahnbeläge wird ergänzt durch die Nr. 107a: Entfernen harter Zahnbeläge bei Versicherten, die einem Pflegegrad nach § 15 SGB XI zugeordnet sind oder Eingliederungshilfe nach § 53 SGB XII erhalten.

BEMA: Änderungen Besuchspositionen und Zuschläge, Stand: 23.08.2018

BEMA: Übersicht Änderungen Besuchsleistungen, Stand: 16.05.2018 PDF 22 KB
BEMA: Übersicht Zuschläge und Präventionsleistungen, Stand: 16.04.2018 PDF 35 KB
BEMA: Beschluss des Bewertungsausschusses vom 09.04.2018 PDF 688 KB
Mundgesundheitsplan/-Status PDF 48 KB