Antwort
Erbringt der nachweispflichtige Zahnarzt die 125 Fortbildungspunkte nachweislich nicht oder nicht vollständig, ist die KZV Hamburg verpflichtet, das an ihn zu zahlende Honorar aus der Vergütung vertragszahnärztlicher Tätigkeit für die ersten vier Quartale, die auf den Fünfjahrszeitraum folgen, um 10 Prozent zu kürzen, ab dem darauffolgenden Quartal sogar um 25 Prozent für die nächsten vier Quartale.
Wird bis zum Ablauf des vierten Quartals mit Kürzung um 25 Prozent der Fortbildungsnachweis nicht erbracht, soll die KZV unverzüglich gegenüber dem Zulassungsausschuss einen Antrag auf Entziehung der Zulassung stellen.