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Antwort

Wenn ein Zahnarzt dieser Gemeinschaft den Nachweis nicht erbringt, wird das Gesamthonorar durch die Anzahl der beteiligten Vertragszahnärzte und der Angestellten Zahnärzte unter Beachtung des vom Zulassungsausschuss festgelegten Status geteilt und der entsprechende Einzelanteil gekürzt. 

Der Status für einen Vertragszahnarzt bezieht sich auf eine volle oder halbe Zulassung. Bei Angestellten Zahnärzten wird unterschieden nach der im Arbeitsvertrag vereinbarten Arbeitszeit.