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Behandlungsunterlagen

Der Bundesgerichtshof hat in mehreren Entscheidungen  dargelegt, dass dem Patienten ein Einsichtsrecht in sämtliche Behandlungsunterlagen zusteht. Von diesem Einsichtsrecht sind die Krankenunterlagen erfasst, die Aufzeichnungen über medizinisch objektivierbare Befunde und Berichte über Behandlungsmaßnahmen betreffen. Subjektive Wertungen des Arztes, persönliche Eindrücke über den Patienten, seine Angehörigen und/oder sein soziales Umfeld unterliegen nicht zwangsweise dem Einsichtsrecht. In dem neuen "Patientenrechtegesetz", dass ab 2013 Gültigkeit erlangt hat, heißt es dazu:

"Dem Patienten ist auf Verlangen unverzüglich Einsicht in die ihn betreffende Patientenakte zu gewähren, soweit der Einsichtnahme nicht erhebliche therapeutische oder sonstige erhebliche Rechte Dritter entgegenstehen. Die Ablehnung der Einsichtnahme ist zu begründen. § 811 ist entsprechend anzuwenden"

In der Praxis wird das Einsichtsrecht in ein "Recht auf Kopien" umgesetzt. Hierzu kann der Arzt dem Patienten die Originale (gegen Quittung) zeitweilig überlassen oder er fertigt für den Patienten die entsprechenden Kopien an. In diesen Fällen könnte er vom Patienten Erstattung der entsprechenden Aufwendungen (Kopierkosten) verlangen.

Mehr zum Thema auch unter "Röntgenunterlagen" (Herausgabe).