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Information der Zahnärztekammer Hamburg

Aus dem HZB 1-2016

Für eine optisch-elektronische Abformung der dreidimensionalen Datenerfassung intraoraler Strukturen mittels optisch-elektronischer Apparaturen, wäre die Gebührennummer 0065 GOZ ansatzfähig. Die Berechnung ist auf je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich begrenzt und kann demzufolge ggf. max. bis zu viermal je Sitzung anfallen. Die vorbereitenden Maßnahmen wie z. B. die optische Aufbereitung der abzuformenden Zähne oder Modelle, eine einfache digitale Bissregistrierung sowie die Archivierung der Daten gehören zum Leistungsinhalt. Die PC-gestützte Auswertung zur Diagnose und Planung gehört hingegen nicht zum Leistungsinhalt und kann ggf. analog berechnet werden. Auch die Registrierung der gelenkbezüglichen Zentrallage des Unterkiefers wäre zusätzlich berechnungsfähig.

Gemäß der Abrechnungsbestimmung zur Leistungsziffer 0065 GOZ ist zu beachten, dass die Berechnung von konventionellen Abformungen nach diesem Gebührenverzeichnis für dieselbe Kieferhälfte oder demselben Frontzahnbereich neben der 0065 GOZ nicht zulässig ist. Dies gilt ausschließlich für die Abformungen nach den Ziffern 5170 GOZ „Abformung mit individuellem Löffel“, 5180 GOZ „Funktionelle Abformung des Oberkiefers, 5190 GOZ „Funktionelle Abformung des Unterkiefers“ und nicht für Leistungen, die neben anderen Leistungsbestandteilen auch Abformungen beinhalten. Demgemäß ist u.a. die Berechnung von Abformungen für die Herstellung von Planungsmodellen nach den Ziffern 0050 oder 0060 GOZ neben der Ziffer 0065 GOZ zulässig. 

Heidi Schuldt, Zahnärztekammer Hamburg, GOZ-Abteilung