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Das Portal für Zahnärzte
und Praxisteams
Information der Zahnärztekammer Hamburg

Aus dem HZB 6-2014

Nicht allen Menschen ist es gegeben, bis ins hohe Alter körperlich fit zu sein. Sie leben dann häufig in Pflegeheimen oder werden zu Hause von einem ambulanten Pflegedienst betreut. Pflegebedürftige Personen, die in ihrer Bewegung stark eingeschränkt sind, sind darauf angewiesen, dass der Zahnarzt sie zu Hause oder im Pflegeheim aufsucht. Für den Besuch eines pflegebedürftigen Patienten können Sie gemäß § 6 Abs. 2 GOZ, nach den Vorschriften der ärztlichen Gebührenordnung, nachfolgende Leistungsziffern in Ansatz bringen.

Geb.-Nr. 48 GOÄ: „Besuch eines Patienten auf einer Pflegestation (z. B. Alten- oder Pflegeheim) – bei regelmäßiger Tätigkeit des Arztes auf der Pflegestation zu vorher vereinbarten Zeiten.“

Diese Gebühr kann bei einer regelmäßigen Tätigkeit des (Zahn-)Arztes auf einer Pflegestation (z.B. im Rahmen eines Kooperationsvertrags) in Ansatz gebracht werden. Beratungs- und Untersuchungsleistungen sowie weitere Behandlungsleistungen sind zusätzlich berechnungsfähig.

Geb.-Nr. 50 GOÄ: „Besuch, einschließlich Beratung und symptombezogene Untersuchung“.

Diese Leistungsziffer kann für einen Besuch eines Patienten im Pflegeheim oder zu Hause in Ansatz gebracht werden.

Geb.-Nr. 51 GOÄ: „Besuch eines weiteren Kranken in derselben häuslichen Gemeinschaft in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Leistung nach Nummer 50 – einschl. Beratung und symptombezogener Untersuchung“.

Diese Gebühr ist für jeden weiteren Besuch in einer häuslichen Gemeinschaft zu berechnen. Als häusliche Gemeinschaft ist das Leben in der Familie oder in einer Wohngemeinschaft anzusehen. Pflege-, Seniorenheime oder dergleichen sind dagegen keine häuslichen Gemeinschaften.

Einfache Beratungen (1 GOÄ) und symptombezogene Untersuchungen (5 GOÄ) sind mit den Besuchsgebühren nach den GOÄ-Nrn. 50/51 abgegolten. Vollständige Untersuchungen (0010 GOZ/6 GOÄ), ausführliche Beratungen (3 GOÄ), Zuschläge nach den Buchstaben E bis H sowie weitere Behandlungsleistungen sind neben den Besuchsgebühren berechnungsfähig.

In Teil 2 informieren wir Sie über die Wegstreckenentschädigung.

Heidi Schuldt, Zahnärztekammer Hamburg, GOZ-Beratung