Aus dem HZB 2-2014
Die selbstständige zahnärztliche Leistung „Eingliederung eines Retainers“ ist in der GOZ nicht beschrieben. Für die kieferorthopädische Langzeitstabilisierung kann die Leistungsziffer Ä 2698 „Anlegen und Fixation einer Schiene am unverletzten Ober- oder Unterkiefer“ in Ansatz gebracht werden.
Die Berechnung des Retainers nach der GOÄ-Nr. 2698 wurde 2008 gerichtlich vom AG HH-Barmbek (13.11.2008 – 815 C 200/06) zur GOZ 1988 bestätigt. Das Urteil hat nach unserer Auffassung auch nach Inkrafttreten der GOZ 2012 seine Gültigkeit nicht verloren.
In § 6 Abs. 2 GOZ ist der gebührenrechtliche Zugriff auf (zahn-)ärztliche Leistungen der GOÄ geregelt. Sofern die GOÄ eine Leistungsziffer enthält, die in der GOZ nicht beschrieben ist, und der erbrachten zahnärztlichen Leistung entspricht, kann diese Leistungsnummer zur Berechnung herangezogen werden. Voraussetzung ist, dass die entsprechende Leistungsnummer in dem für Zahnärzte geöffneten Bereich aufgeführt ist.
Mit der Gebührennummer Ä2698 sind das Einbringen und das Befestigen des Retainers abgegolten. Eine zusätzliche Berechnung der 2197 GOZ ist nicht möglich.
Auch neben den kieferorthopädischen Kernpositionen 6030 bis 6080 GOZ ist die Eingliederung eines festsitzenden Retentionsgerätes innerhalb des 4-Jahreszeitraums berechenbar. Der GOZ-Kommentar der Bundeszahnärztekammer bestätigt die zusätzliche Berechnung eines Retainers innerhalb des 4-Jahreszeitraums mit der nächsten Kommentaränderung. Jedoch ist auch weiterhin mit Erstattungsschwierigkeiten der privaten Kostenerstattern und den Beihilfestellen zu rechnen. Informieren Sie Ihre Patienten entsprechend, um späteren Unmut möglichst vorzubeugen.
Die Wiedereingliederung gelöster Retainerbefestigungen oder die Entfernung eines Retainers kann nach der Nummer 2702 GOÄ „Wiederanbringung einer gelösten Apparatur oder kleine Änderungen, teilweise Erneuerung von Schienen oder Stützapparaten – auch Entfernung von Schienen oder Stützapparaten –, je Kiefer“ berechnet werden.
Heidi Schuldt, GOZ-Abteilung