Aus dem HZB 11-2015
Voraussetzung für die Berechnung der Gebührennummer 2130 GOZ „Kontrolle, Finieren/Polieren einer Restauration in separater Sitzung, auch Nachpolieren einer vorhandenen Restauration“ ist das Vorhandensein einer Restauration, die nicht in derselben Sitzung eingebracht wurde.
Restaurationen sind nach der gebührenrechtlichen Definition plastische Fülllungen (Kommentar der Bundeszahnärztekammer).
Die Gebührennummer ist für die vorgenannten Maßnahmen in einer gesonderten Sitzung, nach Erbringen der Füllungsleistung, berechnungsfähig, sofern die Politur nicht Bestandteil der Leistung ist.
Im Laufe der Lebensdauer einer Füllung kann ein erneutes Polieren notwendig werden und wäre sodann nach der Gebührennummer 2130 GOZ berechnungsfähig. Die Leistung ist je plastischer Füllungsrestauration unabhängig von Größe und Anzahl der Flächen, ggf. auch mehrfach pro Zahn berechnungsfähig, auch dann, wenn der Zahnarzt, der die Politur erbringt, die Füllung nicht selbst gelegt hat.
Für die Politur älterer Restaurationen kann diese Nummer auch dann in Ansatz gebracht werden, wenn sitzungsgleich an diesem Zahn an anderer Stelle eine neue Restauration gelegt wird. Um Rückfragen von Kostenerstatter zu vermeiden, sollten die jeweiligen Füllungsflächen auf der Rechnung vermerkt werden, sodass die Zuordnung „neuer“ und „alter“ Füllung möglich ist.
Wird an indirekten, zahntechnisch hergestellten Kavitätenversorgungen (Gold-/Keramikinlays) eine vergleichbare Leistung erbracht, empfehlen wir in Übereinstimmung mit der Bundeszahnärztekammer, diese Leistung analog zu berechnen.
Stephanie Schampel/Heidi Schuldt, Zahnärztekammer Hamburg, GOZ-Abteilung