Die Gebührenposition 2195 „Vorbereitung eines zerstörten Zahnes durch einen Schraubenaufbau oder Glasfaserstift o. Ä. zur Aufnahme einer Krone“ wurde neu in die Gebührenordnung aufgenommen. Die Kosten für die Verankerungselemente (z. B. Glasfaserstift, Radixanker o. Ä.) sind gesondert berechnungsfähig.
Wenn ein durch umfangreiche Hartsubstanzdefekte geschädigter Zahn mit Hilfe eines Schraubenaufbaus oder eines Glasfaserstiftes zur Aufnahme einer Krone vorbereitet wird, so kann, sofern ein OP-Mikroskop verwendet wird, der Zuschlag 0110 GOZ ergänzend berechnet werden.
Die GOZ-Nr. 2195 ist grundsätzlich einmal je Zahn berechnungsfähig, auch wenn z. B. ein mehrwurzeliger Zahn mit zwei Schraubenaufbauten oder mit zwei Glasfaserstiften zu versorgen ist. Diesem Umstand sollte dann ggf. über eine Honorarvereinbarung gemäß § 2 Abs. 1 und 2 GOZ Rechnung getragen werden. Das Material kann je nach Notwendigkeit mehrfach berechnet werden.
Die Ummantelung eines Glasfaserstiftes oder Schraubenaufbaus wird zusätzlich nach Geb.-Nr. 2180 GOZ als Aufbaurekonstruktion in Ansatz gebracht. Werden die Eingliederung der Stiftversorgung und die Aufbaurekonstruktion in Adhäsivtechnik durchgeführt, würde dies zum zweifachen Ansatz der Geb.-Nr. 2197 „Adhäsive Befestigung (plastischer Aufbau, Stift, Inlay, Krone, Teilkrone, Veneer etc.) berechtigen.
Wird ein Zahn mit einer definitiven plastischen Füllung in Kombination mit einem Stiftaufbau oder Glasfaserstift versorgt, so ist diese Leistung in der Gebührenordnung für Zahnärzte nicht beschrieben und sollte somit als Analogleistung nach § 6 Abs. 1 GOZ berechnet werden.
Diese Geb.-Nr. 2195 GOZ ist im Zusammenhang mit einer Inlayversorgung nicht berechnungsfähig. Wird bei der Wiedereingliederung einer Krone nach Geb.-Nr. 2310 GOZ auch die Wiedereingliederung des Glasfaserstiftes notwendig, so ist diese selbständige Leistung nicht in der Gebührenordnung beschrieben und somit nach § 6 Abs. 1 GOZ als Analogleistung zu berechnen.
Stephanie Schampel, GOZ-Abteilung