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Information der Zahnärztekammer Hamburg

Aus dem HZB 11-2012

Die Geb.-Nr. 2030 GOZ ist für  „Besondere Maßnahmen beim Präparieren oder Füllen von Kavitäten (z. B. Separieren, Beseitigen störenden Zahnfleisches, Stillung einer übermäßigen Papillenblutung), je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich“ berechnungsfähig.

Anders als nach der GOZ´88 noch möglich, ist die Leistung nicht mehr je erbrachte und beschriebene Maßnahme ggf. mehrfach je Kieferhälfte und Frontzahnbereich zu berechnen. Nach GOZ 2012 ist die Geb.-Nr. 2030 GOZ je Sitzung höchstens einmal für besondere Maßnahmen beim Präparieren und höchstens einmal für besondere Maßnahmen beim Füllen von Kavitäten je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich in Ansatz zu bringen.

Das ggf. erforderliche Anlegen einer Formgebungshilfe ist kein Leistungsbestandteil der Gebührennummern 2060, 2080, 2100, 2120 und 2180 GOZ und ist somit als Geb.-Nr. 2030 GOZ zusätzlich berechnungsfähig. Im Gegensatz hierzu ist in der Leistungsbeschreibung der Gebührenpositionen 2050, 2070, 2090, 2110 GOZ das Anlegen und die Verkeilung der Matrize zur Formung der Füllung keine „Besondere Maßnahme“, sondern Bestandteil der Füllungsleistung und somit nicht nach Geb.-Nr. 2030 GOZ zusätzlich berechnungsfähig.

Aus der Leistungsbeschreibung ergibt sich, dass die Geb.-Nr. 2030 GOZ in einer Kieferhälfte oder im Frontzahnbereich in einer Sitzung höchstens zweimal berechnet werden kann, und zwar nur dann, wenn mindestens eine besondere Maßnahme beim Präparieren und mindestens eine besondere Maßnahme beim Füllen von Kavitäten erbracht wird. Hieraus ergibt sich, dass die Geb.-Nr. 2030 GOZ in einer Sitzung höchstens 8x berechnungsfähig ist, sofern in jeder Kieferhälfte unterschiedliche Maßnahmen beim Präparieren und Füllen erbracht werden. Wenn in derselben Kieferhälfte oder in demselben Frontzahnbereich unterschiedliche Maßnahmen nur beim Präparieren erbracht werden, kann die Leistung nach der GOZ-Nr. 2030 nur einmal je Sitzung berechnet werden. Es verhält sich genauso, wenn mehrere besondere Maßnahmen nur beim Füllen von Kavitäten erbracht werden.

Die Geb.-Nr. 2030 ist nur im Zusammenhang mit den genannten Maßnahmen berechnungsfähig. In z.B. der Eingliederungssitzung einer Krone, für das Einbringen von Retraktionsringen oder -fäden zur Abdrucknahme oder für die Herstellung von provisorischen Kronen ohne eine ergänzende Aufbaurekonstruktion wäre die die Geb.-Nr. 2030 GOZ demnach nicht berechnungsfähig. Dem erhöhten Aufwand sollte über den Steigerungsfaktor Rechnung getragen werden.

Stephanie Schampel, GOZ-Abteilung