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Information der Zahnärztekammer Hamburg

Aus dem HZB 11-2014

Die Gebührennummer 5150 GOZ steht für die „Versorgung eines Lückengebisses mit Hilfe einer durch Adhäsivtechnik befestigten Brücke, für die erste zu überbrückende Spanne“ zur Verfügung.

Eine Maryland- oder Adhäsivbrücke wird in Säureätztechnik befestigt. Die Versorgung z. B. einer Schaltlücke kann auch mit einem Freiendbrückenglied mittels Verankerung an nur einem Pfeilerzahn erfolgen. Wenn keine Präparation an den entsprechenden Zähnen erfolgt, ist die Vorbereitung der Pfeilerzähne zur Aufnahme der Retentionsflügel mit der Gebühr abgegolten.

Erfolgt eine Präparation (Stufen- oder Schulterpräparation, Retentionsrillen oder -kasten, Pinledges), sind je nach Präparationsaufwand die Gebührennummern 5010 oder 5020 GOZ in Verbindung mit der Geb.-Nr. 5070 (Brückenspanne) anstatt der Geb.-Nr. 5150 GOZ in Ansatz zu bringen.

Die Geb.-Nr. 5150 GOZ ist für die erste zu überbrückende Spanne zu berechnen. Für jede weitere Spanne kann die GOZ-Nr. 5160 zusätzlich berechnet werden. Die Leistung kann bei Notwendigkeit auch mehrfach anfallen. Die Gebührennummer 5160 GOZ kann jedoch nur in Verbindung mit der Nummer 5150 berechnet werden.

Die Berechnungsfähigkeit der Gebührennummern 5150 und 5160 GOZ setzt keine Mindesttragedauer voraus. Somit sind diese Gebührenpositionen auch berechnungsfähig für z. B. temporäre Versorgungen, z. B. während der Ausheilung von Extraktionswunden oder während der Einheilung von Implantaten, da der Begriff „Versorgung“ nicht auf eine endgültige Zahnersatzform abstellt.

Kann die Behandlung mit einer Adhäsivbrücke bei einem Patienten nicht abgeschlossen werden, erfolgt die Berechnung nicht nach den Gebührennummern 5050 oder 5060 für Brückenteilleistungen, sondern wird gemäß § 6 Abs. 1 GOZ als Analogleistung berechnet.

Stephanie Schampel, Zahnärztekammer Hamburg, GOZ-Abteilung