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Das Portal für Zahnärzte
und Praxisteams
Information der Zahnärztekammer Hamburg

Aus dem HZB 10-2012

Die Gebührennummer 4130 GOZ „Gewinnung und Transplantation von Schleimhaut, ggf. einschließlich Versorgung der Entnahmestelle, je Transplantat“ ist dem Bereich E „Leistungen bei Erkrankungen der Mundschleimhaut und des Parodontiums“ zugeordnet. Die Gebührenposition kann jedoch auch neben allgemeinen oder implantologischen Leistungen Anwendung finden.

Leistungsinhalt der genannten Position ist:

  • Gewinnung von Schleimhaut
  • Transplantation von Schleimhaut
  • Versorgung der Entnahmestelle
  • primäre Wundversorgung

Die Entnahme des Transplantats kann z. B. mittels Skalpell oder 
Mukotom erfolgen. Anstatt der Gebührennummer 4130 kann die GOÄ-Nr. Ä2386 „Schleimhauttransplantation einschließlich operativer Unterminierung der Entnahmestelle und plastischer Deckung“ berechnet werden, wenn der Bereich der Transplantation über einen Zahn hinausgeht. Werden von zwei Entnahmestellen zwei Transplantate an einen Zielort transplantiert, ist die Leistung zweimal berechnungsfähig. Erfolgt die Entnahme von zwei Transplantaten an einer Stelle und werden diese an zwei Zielorte transplantiert, ist auch hier die Geb.-Nr. 4130 GOZ zweimal in Ansatz zu bringen. Laut Bundeszahnärztekammer ist allein die Anzahl der verwendeten Transplantate maßgeblich.

Je nach Anwendung wird der Einsatz des OP-Mikroskops nach der Nummer 0110 und der Einsatz des Lasers nach 0120 GOZ berechnet. Als operative Leistung wird durch die Geb.-Nr. 4130 GOZ der Zuschlag für ambulantes Operieren nach der Nummer 0500 zusätzlich ausgelöst. Wird Schleimhaut mit Bindegewebe für ein Bindegewebstransplantat entnommen, ist hierfür nicht die Geb.-Nr. 4130 GOZ  sondern die Gebührennummer 4133 GOZ anzusetzen.

Stephanie Schampel, GOZ-Abteilung