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Information der Zahnärztekammer Hamburg

Aus dem HZB 9-2016

Anlegen von Spanngummi, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich. Für die absolute Trockenlegung mittels Spanngummi (Kofferdam) oder aseptischen Abschirmung kann die Geb.-Nr. 2040 GOZ in Ansatz gebracht werden. Die Leistungsziffer ist je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich und nicht je Zahn berechnungsfähig. Die Ausdehnung des Spanngummis, bzw. der individuelle Aufwand kann nach § 5 (2) oder § 2 (1 u. 2) GOZ Berücksichtigung finden.

Ein wiederholtes Anlegen des Spanngummis in derselben Region und derselben Sitzung ist erneut nach der Geb.-Nr. 2040 GOZ berechnungsfähig, wenn die Behandlungsumstände ein nochmaliges Anlegen erfordern, z.B. nach Abnahme und erneutem Anlegen des Spanngummis für eine Röntgenaufnahme.

Bitte beachten Sie, dass Materialkosten nicht gesondert in Ansatz gebracht werden können.

Sofern zur Befestigung besondere Ligaturen o. Ä verwendet werden, können auch diese nur über den Steigerungsfaktor oder über eine Honorarvereinbarung Berücksichtigung finden. Auch das ggf. zusätzliche Abdichten mit flüssigem Kofferdam löst keine gesonderte Gebühr aus.

Die Anwendung von Gingivaprotektoren (flüssiger Kofferdam) als alleinige Anwendung erfüllt nicht den Leistungsinhalt der Geb.-Nr. 2040 GOZ und ist nach unserer Ansicht und in Übereinstimmung mit der Bundeszahnärztekammer analog gemäß § 6 Abs. 1 GOZ zu berechnen.

Heidi Schuldt, GOZ-Abteilung, Zahnärztekammer Hamburg