Direkt zu den Inhalten springen
Das Portal für Zahnärzte
und Praxisteams
Information der Zahnärztekammer Hamburg

Aus dem HZB 12-2013

Die Gebührenposition GOZ-Nr. 9170 ist berechnungsfähig für die Entfernung zuvor im Rahmen augmentativer und/oder osteosynthetischer Maßnahmen in den Knochen eingebrachter Materialien durch Osteotomie, wie z. B. Osteosynthesematerial (Knochenschrauben etc.) oder die Entfernung eines subperiostalen Gerüstimplantats. Die Berechnung erfolgt einmal je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich. Plastische Wunddeckungsmaßnahmen, die über die pimäre Wundversorgung hinausgehen, sind je nach Aufwand gesondert berechnungsfähig.

Für das Entfernen enossaler Implantate (GOZ-Nrn. 9010 und 9020) ist die Gebührennummer 9170 GOZ nicht berechnungsfähig. Hierfür sind die GOZ-Nr. 3000 „Entfernung eines einwurzeligen Zahnes oder eines enossalen Implantats“ oder die GOZ-Nr. 3030 „Entfernung eines Zahnes oder eines enossalen Implantats durch Osteotomie“  in Ansatz zu bringen.

Die Entfernung eines subperiostalen Gerüstimplantats stellt unter Umständen eine sehr komplizierte und zeitaufwendige chirurgische Maßnahme dar. Aufgrund des hohen Aufwandes sollte vor dem operativen Eingriff mit dem Zahlungspflichtigen eine Honorarvereinbarung gemäß § 2 Abs. 1 und 2 GOZ getroffen werden. Hier ist zu beachten, dass, entsprechend der Ausdehnung der Materialien oder des Gerüstimplantats, die Geb.-Nr. 9170 GOZ ggf. zweimal je Kiefer berechnet werden kann.

Sofern die Geb.-Nr. 9170 GOZ die höchste zuschlagfähige Leistung am Operationstag ist und kein OP-Zuschlag aus der GOÄ zur Berechnung kommt, löst die Gebührenposition den  OP-Zuschlag nach der Nummer 0510 und ggf. den Zuschlag für das OP-Mikroskop (0110 GOZ) aus. 

Stephanie Schampel, GOZ-Abteilung