Aus dem HZB 1-2015
Die hohen Anforderungen an die Präzision eines Abdrucks erfordern beim Vorliegen bestimmter ungünstiger anatomischer Kieferverhältnisse eine Abformung mit einem individuellen Löffel. Die GOZ hält für die Berechnung einer anatomischen Abformung der Kiefer mit individuellem Löffel bei ungünstigen Zahnbogen- und Kieferformen und/oder tief ansetzenden Bändern die Gebührennummer 5170 GOZ vor. Das Vorliegen der vorgenannten Indikationen beim Abformen mit individuellem Löffel oder eine Abformung mit dem Ziel einer Remontage sind zwingende Voraussetzung für die Berechnung der Leistungsziffer.
Liegen keine der genannten Indikationen vor, sind für andere medizinisch notwendige Abformungen mit einem individuellen Löffel analoge Gebühren in Ansatz zu bringen. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn Implantate mit einem individuellen Löffel – ohne das eine ungünstige Kieferform vorliegt – im Rahmen der prothetischen Versorgung abgeformt werden.
Die Leistung nach der Nummer 5170 GOZ ist je Kiefer und med. notwendiger Abformung berechnungsfähig – die Leistung kann ggf. auch mehrfach anfallen und entsprechend berechnet werden. Die GOZ sieht keine Einschränkung der Häufigkeit der Berechnung der 5170 GOZ vor. Die Angabe einer Begründung beim mehrfachen Ansatz der Leistungsziffer ist in der Rechnung jedoch empfehlenswert.
Die Kosten für die zahntechnische Herstellung eines individuellen Löffels sind gem. § 9 GOZ separat berechnungsfähig.
Die Individualisierung eines Konfektionslöffels, z. B. durch Abdämmung, Anbringen von Stopps o. Ä. erfüllt ebenfalls die Anforderungen an einen individuellen Löffel und kann daher ebenso beim Vorliegen der eingangs erwähnten Indikationen oder mit dem Ziel einer Remontage nach der Nummer 5170 GOZ berechnet werden.
Heidi Schuldt, Zahnärztekammer Hamburg, GOZ-Abteilung