Aus dem HZB 2-2015
„Wiedereingliederung einer Einlagefüllung, einer Teilkrone, eines Veneers, einer Krone oder Wiederherstellung einer Verblendschale an herausnehmbarem Zahnersatz“.
Für das definitive Wiederbefestigen von Einlagefüllungen, Kronen, Teilkronen, Teleskop- oder Konuskronen sowie von Veneers kann die Gebührennummer 2310 GOZ in Ansatz gebracht werden. Auch die Wiedereingliederung von Kronen auf Implantaten ist nach dieser Gebührennummer zu berechnen. Die Leistungsziffer kann demnach immer dann berechnet werden, wenn sich indirekt hergestellte definitive Einlagefüllungen, Kronen, Teilkronen etc. gelockert oder vollständig gelöst haben und wieder fest auf einen Zahn bzw. Zahnstumpf oder Implantat verankert werden müssen. Die Gebührennummer ist je wiedereinzugliedernde Krone oder dergleichen, dies gilt auch für verblockte Kronen, berechnungsfähig. Die Wiedereingliederung von Brückenversorgungen ist hingegen nach der Gebührennummer 5110 GOZ zu berechnen. Auch das Befestigen von gegossenen Stiftaufbauten oder Wurzelstiftkappen kann nicht nach der Gebührennummer 2310 GOZ berechnet werden, sondern ist analog gem. § 6 Abs. 1 GOZ vorzunehmen. Ferner ist das Befestigen von alio loco angefertigten provisorischen Versorgungen analog zu berechnen.
Mit der Gebührennummer 2310 sind die einfache Reinigung des Zahnes und des zahntechnischen Werkstückes sowie die Entfernung von Zementresten bzw. Rückstände von Befestigungsmaterialien, die Desinfektion und das Abdecken des Schraubenkanals (beim Befestigen von Kronen auf Implantat) abgegolten. Auch eine einfache Okklusionskontrolle, Einproben, Korrekturen und Nachkontrollen gehören zum Leistungsinhalt. Vorbereitende konservierende zahnärztliche Maßnahmen sind hingegen gesondert berechnungsfähig.
Nur das herkömmliche „einfache“ Befestigen oder das Verschrauben einer Krone auf Implantat ist von der Gebührennummer 2310 GOZ umfasst; der zusätzliche Aufwand einer adhäsiven Befestigung kann mit Leistungsziffer GOZ-Nr. 2197 gesondert berechnet werden.
Die Gebührennummer 2310 GOZ kann auch für die Wiederherstellung oder Erneuerung einer Verblendschale an herausnehmbaren Zahnersatz – je Verblendung – in Ansatz gebracht werden. Die zusätzlich anfallenden Laborkosten sind daneben gesondert berechnungsfähig. Zur Wiederherstellung oder Erneuerung einer Verblendung an herausnehmbaren Zahnersatz gehören die Abformungen, Bestimmung der Form- und Farbgebung, die Überprüfung der Funktion und das Eingliedern des abnehmbaren Zahnersatzes sowie Nachkontrollen oder Korrekturen zum Leistungsinhalt der Gebührennummer 2310 GOZ.
Heidi Schuldt, Zahnärztekammer Hamburg, GOZ-Abteilung