Aus dem HZB 12-2016
Die Gebührenposition 5090 GOZ ist für die Wiederherstellung (Aktivieren/Adjustieren eines Geschiebes) oder Wiederbefestigung eines Verbindungselements (nach Geb.-Nr. 5080 GOZ) zu berechnen. Mit dieser Maßnahme soll die Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit und Haltekraft eines Verbindungselementes erreicht werden. Die Leistung kann im Zusammenhang mit einer Neuversorgung nicht in Ansatz gebracht werden.Berechnungsfähig ist die Geb.-Nr. 5090 GOZ bei der Erneuerung des Primär- oder Sekundärteils eines Verbindungselements oder bei der Wiederbefestigung eines Primär- oder Sekundärteils (z. B. Matritze oder Patritze) an einem Verbindungselement.
Die genannte Leistung kann auch zur Verbesserung oder Wiederherstellung der Verbindungsfunktion, z. B. durch das Aktivieren eines Verbindungselements oder das Justieren eines Verbindungselements in Ansatz gebracht werden.
Weitere Anwendungsmöglichkeiten:Verbesserung der Friktion einer Doppelkrone, Austausch von Geschiebehülsenoder Aktivierung von z. B.
- Ankerknöpfen,
- Kugelköpfen
- Federköpfen
- Stegreitern
- Geschieben
- Riegeln
- Druckknöpfen
- Federknöpfen
Sofern weitere Maßnahmen zur Wiederherstellung an einer herausnehmbaren Prothese neben der Geb.-Nr. 5090 notwendig werden, können die GOZ-Nrn. 5250 bzw. 5260 (Wiederherstellungsmaßnahmen an einer Prothese mit oder ohne Abdruck) zusätzlich berechnet werden.
Stephanie Schampel, GOZ-Abteilung, Zahnärztekammer Hamburg