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Information der Zahnärztekammer Hamburg

Aus dem HZB 4-2016

Ein gegossener Stiftaufbau dient der Vorbereitung des Zahnes zur Aufnahme einer Krone, um ggf. für eine notwendige Kronenpräparation genügend Substanz bereitzustellen.

Der Stiftaufbau kann sowohl direkt nach Modellierung im Mund oder indirekt nach Abformung und Modellherstellung gefertigt werden. Wird ein durch umfangreiche Hartsubstanzdefekte geschädigter Zahn somit mittels eines (intrakanalär und/oder parakanalär) gegossenen Stiftaufbaus aufgebaut, berechtigt dies zur Berechnung der Geb.-Nr.: 2190 GOZ. Das Zementieren des gegossenen Stiftaufbaus ist in der Gebühr enthalten. Bei adhäsiver Befestigung des gegossenen Stiftaufbaus ist die Geb.-Nr. 2197 GOZ zusätzlich in Ansatz zu bringen.

Die Gebührenposition kann nur einmal je Zahn berechnet werden, auch wenn z. B. ein mehrwurzeliger Zahn durch einen gegossenen Aufbau mit zwei Stiftverankerungen versorgt wird. Der erhöhte Aufwand sollte über den Steigerungsfaktor entsprechend bemessen werden, ggf. ist vorab mit dem Patienten eine Honorarvereinbarung gemäß § 2 Abs. 1 und 2 GOZ zu treffen.

Aus den Abrechnungsbestimmungen der GOZ ergibt sich, dass die Leistung neben Einlagefüllungen nicht berechnungsfähig ist. Auch Aufbaufüllungen nach der Nummer 2180 sind laut Gebührenordnung daneben nicht berechnungsfähig.

Die Kosten für die Verankerungselemente sind gesondert berechnungsfähig. Wird die Wiedereingliederung eines gegossenen Aufbaus notwendig, so ist diese Leistung laut Bundeszahnärztekammer gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog zu berechnen.

Stephanie Schampel, Zahnärztekammer Hamburg, GOZ-Abteilung