Aus dem HZB 10-2013
„Klinische Funktionsanalyse einschließlich Dokumentation“
Die klinische Funktionsanalyse ist eine Befunderhebung des stomatognathen Systems mit speziellem Blick auf funktionelle Zusammenhänge. Dabei werden u. a. prophylaktische, prothetische, parodontologische und okklusale Befunde unter funktionellen Aspekten bewertet, um Erkrankungen oder Veränderungen des craniomandibulären Systems zu erkennen.
Mit der Gebührennummer 8000 sind die Erhebung und Dokumentation der Befunde, z. B. Palpation der Kiefergelenke, der Kiefer- und Halsmuskulatur sowie die visuelle Beurteilung der Unterkieferbewegungsbahnen abgegolten. Auch die funktionsdiagnostische Auswertung von Röntgenaufnahmen des Schädels und der Halswirbelsäule sowie klinische Reaktionstests gehören zum Leistungsinhalt dieser Gebührennummer. Die Befunde werden in der Regel formgebunden erfasst.
Hingegen sind weitere ergänzende Untersuchungen, z. B. die Manuelle Strukturanalyse, Tests zur Aufdeckung orthopädischer Co-Faktoren und Tests zur Aufdeckung psychosomatischer Co-Faktoren von der klassischen klinischen Funktionsanalyse nicht umfasst und können daneben zusätzlich berechnet werden.
Die zahnärztliche Leistung GOZ 8000 kann im Verlauf einer funktionstherapeutischen Behandlung mehrfach indiziert sein und auch berechnet werden. Sowohl eine eingehende (0010 GOZ/6 GOÄ) oder eine symptombezogene Untersuchung (5 GOÄ) als auch die Erstellung und Dokumentation eines Parodontalstatus (4000 GOZ) können aufgrund von eigenständigen Indikationen/Leistungsinhalten neben der Nummer 8000 GOZ berechnet werden.
Die Gebührennummern 8000 ff. sind nur beim Vorliegen bestimmter Indikationen beihilfefähig (§ 15 Abs. 1 und 2 BBhV). Eine Kostenerstattung der funktionsanalytischen und -therapeutischen Leistungen erfolgt jedoch nur, wenn eine Kopie der zahnärztlichen Befunddokumentation (Seite 3 des erhobenen Funktionsbefundes) vorlegt wird (§ 15 Abs. 3 BBhV). Diese einseitige beihilferechtliche Festlegung bedeutet aber nicht, dass die Berechnung von funktionsanalytischen /-therapeutischen Maßnahmen nicht rechtmäßig wäre, sie wird nur beihilferechtlich ggf. nicht berücksichtigt.
Heidi Schuldt, GOZ-Abteilung