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Information der Zahnärztekammer Hamburg

Aus dem HZB 5-2015

Häufig erreicht uns in der GOZ-Abteilung die Frage, wie die Entfernung eines Implantats zu berechnen sei. Grundsätzlich sind die Entfernung eines enossalen Implantats mittels Extraktion, sowie auch die Entfernung einwurzeliger Zähne nach der Nummer 3000 zu berechnen.

Die primäre Wundversorgung ist aufgrund der Allgemeinen Bestimmungen Leistungsinhalt der chirurgischen Leistung und beinhaltet neben dem Reinigen der Wunde auch das Glätten des Knochens, die Umschneidung, das Tamponieren, den Wundverschluss ohne zusätzliche Lappenbildung und gegebenenfalls das Fixieren eines plastischen Wundverbandes. Ein Wundverschluss, der über die primäre Wundversorgung hinausgeht, wäre z.B. nach Geb.-Nr. 2382 GOÄ zusätzlich berechnungsfähig.

Wird ggf. die Entfernung eines enossalen Implantats durch Osteotomie notwendig, erfüllt dies den Leistungsinhalt der Gebührenposition 3030 GOZ: „Entfernung eines Zahnes oder eines enossalen Implantats durch Osteotomie“. Diese Gebührenposition setzt eine Osteotomie, nicht jedoch die Aufklappung der Mukosa (Mukoperiostlappen) voraus.

Aufgrund der Allgemeinen Bestimmungen des Abschnitt D (Chirurgische Leistungen) sind einmalverwendbare Explantationsfräsen, Knochenersatzmaterialien, Materialien zur Förderung der Blutgerinnung oder der Geweberegeneration (Membranen) sowie atraumatisches Nahtmaterial gesondert berechnungsfähig.

Stephanie Schampel, GOZ-Abteilung