Aus dem HZB 11-2013
Die Berechnung „Implantatbezogene Analyse“ nach Geb.-Nr. 9000 GOZ
Soll ein Kiefer mit Implantaten versorgt werden, so sind vorab diagnostische Überlegungen notwendig, die unter Zuhilfenahme von – ggf. fremden – Röntgenbildern und/oder anderen radiologischen Unterlagen sowie Kiefermodellen und Fotos zur Festlegung der Implantatposition erfolgen.
Die Nummer 9000 „Implantatbezogene Analyse und Vermessung des Alveolarfortsatzes, des Kieferkörpers und der angrenzenden knöchernen Strukturen sowie der Schleimhaut, einschließlich metrischer Auswertung von radiologischen Befundunterlagen, Modellen und Fotos zur Feststellung der Implantatposition, ggf. mit Hilfe einer individuellen Schablone zur Diagnostik, einschließlich Implantatauswahl, je Kiefer“ kann bei Notwendigkeit vor und nach augmentativen Maßnahmen in Ansatz gebracht werden.
Es werden mittels verschiedener Parameter das Knochenangebot des Kiefers und die angrenzenden Weichgewebsstrukturen quantitativ beurteilt und das passende Implantat System ermittelt. Auch für die Insertion von temporären/orthodontischen Implantaten kann die genannte Gebührenposition in Ansatz gebracht werden. Werden Implantate in beiden Kiefern geplant, ist die Gebührennummer zweimal berechnungsfähig.
Die Verwendung einer individuellen Röntgenmessschablone zur diagnostischen Vorbereitung der Implantatposition ist mit der Gebührenposition abgegolten. Es bleibt jedoch zu betonen, dass die Herstellung der Röntgenmessschablone nicht Leistungsbestandteil der Geb.-Nr. 9000 GOZ ist und daher zuzüglich der Material- und Laborkosten als Analogleistung gesondert berechnungsfähig ist.
Wird die klinische Situation durch präimplantologische Eingriffe verändert und ergibt sich dadurch die Notwendigkeit einer erneuten Analyse, so ist die GOZ-Nr. 9000 erneut berechnungsfähig.
Im Überweisungsfall ist die Leistung durch den Implantologen berechnungsfähig, auch wenn die Leistung bereits durch den Überweiser berechnet wurde. Wenn aufgrund der Diagnostik eine Implantatinsertion nicht angezeigt ist oder der Patient sich womöglich doch noch gegen eine bereits geplante Implantation entscheidet, so ist die Geb.-Nr. 9000 GOZ auch berechnungsfähig, wenn nachfolgend eine Implantatinsertion nicht erfolgt.
Die Geb.-Nr. 9000 GOZ umfasst die implantologisch-fachlich-zahnmedizinische Planung. Für die Erstellung des Behandlungskonzeptes ist die Geb.-Nr. 0030/0040 GOZ für die Planung und Erstellung eine Heil- und Kostenplans zusätzlich in Ansatz zu bringen.
Stephanie Schampel, GOZ-Abteilung